(1) Pädagogische Fachkräfte in Kleinkind- und Kindergartengruppen sind verpflichtet, 32 Stunden im Jahr, Assistenzkräfte acht Stunden im Jahr, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen; für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte in Schulkindgruppen besteht die Verpflichtung zur Fortbildung im selben Ausmaß wie für Betreuungspersonen im Freizeitteil ganztägiger Schulformen. Die Rechtsträger der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, den Betreuungspersonen eine Teilnahme im Ausmaß von 32 Stunden im Jahr zu ermöglichen. Hinsichtlich Teilzeitkräften bestehen die Verpflichtungen nach diesem Absatz in dem Ausmaß, das dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht, bei Aufrundung auf volle Stunden.
(2) Die Veranstaltungen nach Abs. 1 dienen der Fortbildung, Beratung und dem Erfahrungsaustausch der pädagogischen Fachkräfte und Assistenzkräfte. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über Ausbildungsinhalte sowie über Form und Ausmaß solcher Veranstaltungen erlassen. Weiters können Regelungen über die Verpflichtung zur Teilnahme an der Fortbildung und über die Ablegung von Prüfungen getroffen werden.
(3) Zur Vorbereitung der pädagogischen Fachkräfte und Assistenzkräfte in Kleinkind- und Kindergartengruppen auf die Durchführung von pflegerischen Hilfstätigkeiten ist im Rahmen der Fortbildungsveranstaltungen eine Ausbildung durch einen Arzt oder eine Ärztin in der Dauer von sechs Stunden vorzusehen.
(4) Die Fortbildungsveranstaltungen sind von der Landesregierung oder von einem vom Land beauftragten Dritten zu organisieren; sie kann generell oder im Einzelfall bestimmen, ob andere Fortbildungsveranstaltungen als gleichwertig gelten.
§ 10 KBBG · KBBG · Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 10
…Bildungs- und Betreuungsarbeit vorzubereiten; dies gilt nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch für Assistenzkräfte. (3) Pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte, die an einer Schulung gemäß § 19 Abs. 3 teilgenommen haben, sind berechtigt, die notwendigen einfachen pflegerischen Hilfstätigkeiten, wie beispielsweise die Verabreichung von Medikamenten, nach Maßgabe einer schriftlichen ärztlichen Anordnung durchzuführen. (4…
§ 43 § 43 Verarbeitung personenbezogener Daten, Allgemeines
…dies zur Erfüllung personeller Erfordernisse nach §§ 14 bis 17, 34 und 37 iVm 34 sowie zur Durchführung der Fortbildung des Betreuungspersonals nach § 19 erforderlich ist. (2) Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 verarbeitet werden: a) Daten der Kinder: Allgemeine Personenstandsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Gesundheitsdaten, Daten zum Entwicklungsstand…
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