§ 10
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Die Bildungs- und Betreuungsarbeit ist auf der Grundlage der Erkenntnisse der Bildungswissenschaften, insbesondere der Elementar- und Frühpädagogik, der Gehirn- und Lernforschung und der inklusiven Pädagogik unter Berücksichtigung der einschlägigen Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie und der Kinderheilkunde durchzuführen. Soweit sich dies aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen ergibt, sind spezifische pädagogische Grundlagendokumente anzuwenden. Im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsarbeit ist auf die Bedürfnisse von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf oder mit besonderen Begabungen besonders Rücksicht zu nehmen. Zudem sind, insbesondere unter den Aspekten Bewegung und Ernährung, geeignete Maßnahmen zur Gesundheitsförderung zu treffen. Das Angebot von Mahlzeiten soll sich an aktuellen ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren und nach Möglichkeit regionale, saisonale und biologische Lebensmittel enthalten; auf besondere, gesundheitlich begründete Bedürfnisse der Kinder ist Bedacht zu nehmen.
(2) Die Planung, Organisation und Durchführung der frühkindlichen und außerschulischen Bildung und der Betreuung sowie die Reflexion der Bildungs- und Betreuungsarbeit obliegt den pädagogischen Fachkräften. Sie sind bei der Besorgung dieser Aufgaben durch die Assistenzkräfte zu unterstützen, die unter ihrer Anleitung tätig werden. Die pädagogischen Fachkräfte haben sich auf der Grundlage kontinuierlicher Beobachtungen der Kinder mit Sorgfalt auf die tägliche Bildungs- und Betreuungsarbeit vorzubereiten; dies gilt nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch für Assistenzkräfte.
(3) Pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte, die an einer Schulung gemäß § 19 Abs. 3 teilgenommen haben, sind berechtigt, die notwendigen einfachen pflegerischen Hilfstätigkeiten, wie beispielsweise die Verabreichung von Medikamenten, nach Maßgabe einer schriftlichen ärztlichen Anordnung durchzuführen.
(4) Die pädagogischen Fachkräfte und Assistenzkräfte haben Kinder in die Gestaltung der Bildungs- und Betreuungsarbeit mit einzubeziehen; insbesondere ist ihnen entsprechend ihrem Entwicklungsstand Gelegenheit zu geben, eigene Standpunkte zu entwickeln und einzubringen.
(5) Um eine erfolgreiche Bildungs- und Betreuungsarbeit zu gewährleisten, haben pädagogische Fachkräfte, allenfalls unter Heranziehung der Assistenzkräfte, regelmäßigen Kontakt mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Es sind beispielsweise Elternabende durchzuführen und in Einzelgesprächen die individuelle Entwicklung des Kindes mit den Erziehungsberechtigten zu erörtern.
§ 13 KBBG · KBBG · Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 13 § 13 Durchführungsbestimmungen
…diesem Unterabschnitt zu treffen, insbesondere über a) die wesentlichen Grundsätze für eine Planung der Bildungs- und Betreuungsarbeit, die von pädagogischen Fachkräften zu erstellen ist (§ 10 Abs. 2); b) ein Instrumentarium zur Prüfung des Sprachförderbedarfes nicht angemeldeter Kinder (§ 11 Abs. 1 iVm § 25); c) ein Instrumentarium zur Feststellung des…
§ 29 § 29*) Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
…hat in der Zeit zwischen Anfang März und Ende Juni zu liegen. (2) Die Erziehungsberechtigten sind aktiv in die Bildungs- und Betreuungsarbeit einzubeziehen (§§ 10 Abs. 5 und 12 Abs. 1) und über Entscheidungen, die den Betrieb der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung wesentlich berühren, zu informieren. (3) Die Erziehungsberechtigten haben am…
§ 43 § 43 Verarbeitung personenbezogener Daten, Allgemeines
…Angebotsplanung und Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 6 sowie zur Feststellung des Betreuungsbedarfes während der Ferien, zur Durchführung der Bildungs- und Betreuungsarbeit nach §§ 10 und 11, zur pädagogischen und administrativen Leitung nach § 14, zur Ausübung der Aufsicht über Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach §§ 38 bis 40 sowie…
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