Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Bestimmungen zu diesem Unterabschnitt zu treffen, insbesondere über
a)die wesentlichen Grundsätze für eine Planung der Bildungs- und Betreuungsarbeit, die von pädagogischen Fachkräften zu erstellen ist (§ 10 Abs. 2);
b)ein Instrumentarium zur Prüfung des Sprachförderbedarfes nicht angemeldeter Kinder (§ 11 Abs. 1 iVm § 25);
c)ein Instrumentarium zur Feststellung des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes, von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und über Inhalt und Ausmaß jener pädagogischen Maßnahmen, die im Falle festgestellten Förderbedarfes zu ergreifen sind, einschließlich eines Instrumentariums zur Feststellung der Wirkung dieser Maßnahmen (§ 11 Abs. 1);
d)begleitende pädagogische Maßnahmen, wenn der Anteil an Kindern mit Sprachförderbedarf und Kindern mit erheblichem sonstigen Förderbedarf in einer Gruppe hoch ist (§ 11 Abs. 1).
§ 29 KBBG · KBBG · Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 29 § 29*) Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
…geltend gemachten Ausnahmegrund erfolgt. (5) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entsprechend dem Instrumentarium nach § 13 lit. c an der Feststellung ihres Entwicklungsstandes sowie – im Falle festgestellten Förderbedarfes – an der Förderung teilnehmen. Bei festgestelltem Sprachförderbedarf haben die Erziehungsberechtigten mit…
§ 43 § 43 Verarbeitung personenbezogener Daten, Allgemeines
…ist; e) Daten nach Abs. 2 lit. a, soweit dies zur Erhebung des Entwicklungsstandes insbesondere des Sprachstandes sowie zur Durchführung der erforderlichen Fördermaßnahmen nach § 13, zur Besorgung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufnahme von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach § 24 sowie zur Einhaltung der Besuchspflicht bzw. zur…
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