KBBG
Gliederung
II. Hauptstück Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit Kleinkindgruppen, Kindergartengruppen oder Schulkindgruppen
3. Abschnitt Betrieb
1. Unterabschnitt Pädagogische Erfordernisse § 10 Bildungs- und Betreuungsarbeit
§ 11 § 11 Frühkindlicher und außerschulischer Bildungsauftrag
(1) Im Rahmen der frühkindlichen Bildung in Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen werden die Kinder unter Berücksichtigung frühkindlicher Lernformen in ihrer körperlichen, seelischen, kognitiven, sprachlichen, ethischen und sozial-emotionalen Entwicklung altersgemäß und mit Rücksicht auf den individuellen Entwicklungsstand begleitet und unterstützt. Durch entsprechende Werteerziehung sind die Kinder zu befähigen, allen Menschen unabhängig von Herkunft, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Behinderung und Sprache offen, tolerant und respektvoll zu begegnen und intolerantes Gedankengut abzulehnen. In Kindergartengruppen werden die Kinder überdies zur Vorbereitung auf den Schulbesuch insbesondere in ihrer Fähigkeit des Erkennens und Denkens, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft begleitet und unterstützt; einen wesentlichen Aspekt dabei bildet die Förderung der Bildungssprache Deutsch, um eine Teilnahme am schulischen Unterricht zu ermöglichen.
(2) Die außerschulische Bildung in Schulkindgruppen hat die schulische Bildung der Kinder zu unterstützen und zu ergänzen; Abs. 1 erster und zweiter Satz gilt sinngemäß. Dabei ist Hilfe bei der Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken anzubieten und eine alters- und entwicklungsgemäße Freizeitgestaltung zu ermöglichen.
§ 13 KBBG · KBBG · Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 13 § 13 Durchführungsbestimmungen
…Bildungs- und Betreuungsarbeit, die von pädagogischen Fachkräften zu erstellen ist (§ 10 Abs. 2); b) ein Instrumentarium zur Prüfung des Sprachförderbedarfes nicht angemeldeter Kinder (§ 11 Abs. 1 iVm § 25); c) ein Instrumentarium zur Feststellung des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes, von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt…
§ 43 § 43 Verarbeitung personenbezogener Daten, Allgemeines
…Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 6 sowie zur Feststellung des Betreuungsbedarfes während der Ferien, zur Durchführung der Bildungs- und Betreuungsarbeit nach §§ 10 und 11, zur pädagogischen und administrativen Leitung nach § 14, zur Ausübung der Aufsicht über Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach §§ 38 bis 40 sowie zur Auswertung…
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