LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Wirtschaftsombudsstelle-Gesetz – K-WOStG§ 6

§ 6§ 6Geschäftsstelle

In Kraft seit 01. Juli 2019
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(1) Die Geschäftsstelle der Ombudsstelle ist in der nach der Geschäftseinteilung für die Ombudsstelle für Unternehmen und Wirtschaft zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzurichten.

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle umfassen die Besorgung der Geschäfte der Ombudsstelle nach diesem Gesetz aufgrund der Beschlüsse der Ombudsstelle.

(3) Die Geschäftsstelle hat für die unverzügliche Ausfertigung der Beschlüsse der Ombudsstelle zu sorgen.

(4) Bedienstete, die bei der Geschäftsstelle verwendet werden, sind zur Vertretung der Ombudsstelle befugt, wenn und soweit sie dazu vom Vorsitzenden der Ombudsstelle bevollmächtigt werden.

(5) Die in der Geschäftsstelle tätigen Bediensteten unterstehen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle fachlich den Weisungen der Ombudsstelle.

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