§ 4 § 4Wirtschaftsombudsmann/Wirtschaftsombudsfrau
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
(1) Der Vorsitzende hat die Ombudsstelle – unbeschadet der Befugnis nach § 6 Abs. 4 – nach außen zu vertreten, ihre Sitzungen einzuberufen, in den Sitzungen den Vorsitz zu führen, für den geregelten Ablauf der Sitzungen zu sorgen und die Beschlüsse durchzuführen.
(2) Der Vorsitzende darf für die Dauer seiner Verwendung die Bezeichnung „Wirtschaftsombudsmann“ bzw. „Wirtschaftsombudsfrau“ führen.
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