(1) Im Bekenntnis zu einer leistungsfähigen Wirtschaft, die von Dienstgebern und Dienstnehmern getragen wird, und zum Unternehmertum als unverzichtbare Voraussetzung für Arbeitsplätze, Einkommen und Wohlstand (Art. 7b der Kärntner Landesverfassung – K-LVG), sowie zur Förderung der laufenden Meinungsaustausches und zur Vermittlung der Anliegen der Kärntner Wirtschaft gegenüber der Landesverwaltung wird beim Amt der Landesregierung – unter Bedachtnahme auf die Interessen der Kärntner Wirtschaft – ein unabhängiger Beirat mit der Bezeichnung „Kärntner Wirtschaftsombudsstelle“ (im Folgenden kurz „Ombudsstelle“ genannt) eingerichtet.
(2) Der Ombudsstelle obliegt die Beratung der Behörden und Dienststellen des Landes – innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches – in folgenden Angelegenheiten:
1. Anliegen der Kärntner Wirtschaft, die die Organisation der Behörden und Dienststellen des Landes betreffen,
2. Maßnahmen, die die Voraussetzungen für eine möglichst zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Erledigung von unternehmensbezogenen Verwaltungssachen bei Behörden des Landes betreffen, insbesondere zur Hintanhaltung von Verfahrensverzögerungen,
3. Maßnahmen, die ein koordiniertes behördliches Vorgehen in unternehmensbezogenen Verwaltungssachen fördern,
4. Maßnahmen zur Stärkung der Serviceleistungen für Unternehmen, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren Anregungen,
5. Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Unternehmen und der Landesverwaltung.
(3) Der Ombudsstelle obliegt ferner die Pflege der Beziehungen insbesondere zur Kärntner Wirtschaft, um Anregungen zu Angelegenheiten gemäß Abs. 2, vor allem zur Entbürokratisierung, zur Deregulierung und zur Beschleunigung des Geschäftsgangs bei der Erledigung von unternehmensbezogenen Verwaltungssachen einzuholen. Ferner hat die Ombudsstelle insbesondere mit Einrichtungen, die Interessen der Wirtschaft wahrnehmen, die Zusammenarbeit zu suchen.
(4) Unternehmensbezogene Verwaltungssachen im Sinne dieses Gesetzes sind solche verwaltungsbehördlichen Verfahrensgegenstände, die sich auf Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Verkehrs, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen beziehen. Dieser Begriff schließt auch Angelegenheiten der Gründung und Erweiterung von Unternehmen ein.
(5) Die Landesregierung hat der Ombudsstelle einschließlich ihrer Geschäftsstelle (§ 6) die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.
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