(1) Die Landesregierung hat die Ombudsstelle zu ihrer konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(2) Die Mitglieder der Ombudsstelle haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben; für sie gelten die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 B-VG über die Amtsverschwiegenheit und des § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sinngemäß.
(3) Die Mitglieder der Ombudsstelle sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Ombudsstelle muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
(4) Die Ombudsstelle ist vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Die Ombudsstelle ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangen.
(5) Die Ombudsstelle kann zur Ausübung ihrer Befugnisse gemäß § 2 Beschlüsse fassen. Sie ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, und mindestens die Hälfte der sonstigen Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss der Ombudsstelle ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung der Ombudsstelle in der Form zulässig, dass ein Beschlussantrag den Mitgliedern zur Abgabe ihres Votums übermittelt wird. Ein Umlaufbeschluss ist gültig zustande gekommen, wenn sich mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der sonstigen Mitglieder für den Antrag ausgesprochen hat. Der Vorsitzende ist verpflichtet, über einen gefassten Umlaufbeschluss in der nächsten Sitzung der Ombudsstelle zu berichten.
(7) Die Ombudsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung ist neben den Regelungen der inneren Organisation der Ombudsstelle auch die Vorgangsweise bei der Einholung von Stellungnahmen festzulegen.
(8) An den Sitzungen der Ombudsstelle hat ein Bediensteter der Geschäftsstelle (§ 6) mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiters können die Leiter der für die Ombudsstelle für Unternehmen und Wirtschaft und der für Umweltangelegenheiten zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder von ihnen namhaft gemachte Vertreter mit beratender Stimme teilnehmen, sofern diese Personen nicht ohnehin zu Mitgliedern der Ombudsstelle bestellt worden sind.
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