(1) Die Landesregierung darf in Richtlinien regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen begünstigten, natürlichen Personen, die eine Förderung nach dem II. oder IV. Abschnitt erhalten, für die Rückzahlung von Hypothekarkrediten, die bis zur Baufertigstellung bzw. bis zur Übergabe der geförderten Immobilie neben einem Förderungskredit aufgenommen werden, Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Sofern in Richtlinien Annuitätenzuschüsse vorgesehen werden, haben die Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes insbesondere weitere Bestimmungen zu enthalten über
1. die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Annuitätenzuschüsse,
2. die Höhe der Annuitätenzuschüsse,
3. die notwendigen Nachweise und Unterlagen,
4. die Bedingungen für die Auszahlung der Annuitätenzuschüsse und
6. die Einstellung und Rückforderung von Annuitätenzuschüssen.
Annuitätenzuschüsse dürfen nur gewährt werden, wenn die in den Richtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Allfällige nach den Richtlinien (Abs. 1) gewährte Annuitätenzuschüsse sind jedenfalls einzustellen und allfällige zu Unrecht empfangene Annuitätenzuschüsse rückzuerstatten, wenn
1. das Wohnobjekt weder vom Förderungswerber noch einer nahestehenden Person regelmäßig und ganzjährig zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses bewohnt wird und kein Grund für eine berechtigte Abwesenheit iSd § 12 Abs. 2 Z 1 vorliegt, oder
2. der Förderungskredit gekündigt wurde, oder
3. das Wohnobjekt anderen Personen überlassen wird,
4. das Eigentum am Wohnobjekt übertragen wird, oder
5. der Förderungskredit zur Gänze getilgt wurde.
Im Falle der Kündigung des Förderungskredits sind die seit dem Bestehen des Kündigungsgrundes ausgezahlten Annuitätenzuschüsse rückzuerstatten.
Rückverweise
K-WBFG 2017 · Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - K-WBFG 2017
§ 25 § 25Gegenstand
…nicht mehr) bewohnbaren Altbestand oder in sonstigen Gebäuden, deren Bausubsubstanz eine Revitalisierung oder eine Nutzungsänderung rechtfertigt, insbesondere wenn das Förderobjekt in einem Siedlungsschwerpunkt (§§ 9 und 10 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 59/2021) gelegen ist, 8. Erwerb von Bestandsobjekten mit höchstens zwei Wohnungen, insbesondere wenn das Förderobjekt in Siedlungsschwerpunkten…
§ 9 § 9Annuitätenzuschüsse
(1) Die Landesregierung darf in Richtlinien regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen begünstigten, natürlichen Personen, die eine Förderung nach dem II. oder IV. Abschnitt erhalten, für die Rückzahlung von Hypothekarkrediten, die bis zur Baufertigstellung bzw. bis zur Übergabe der geförderten Im…
§ 45 § 45Datenverarbeitung
…Aufenthaltsberechtigungen, 4. Adress- und Meldedaten, 5. Einkommens- und Vermögensdaten, Bankverbindung, 6. familienrechtliche Merkmale, 7. Daten über Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücksmerkmale, 8. Leistungen für den Wohnungsaufwand, 9. Art und Ausmaß von Wohnbauförderungen sowie Zeitraum, für den diese Förderungen gewährt werden, 10. das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz, BGBl…
§ 15 § 15Förderungsvoraussetzungen
…Maßgabe der Richtlinien (Abs. 6) durch die Gewährung von Förderungskrediten (§ 8) sowie durch die Gewährung von Zuschüssen zu erfolgen. Annuitätenzuschüsse (§ 9) sind zu gewähren, wenn diese in den Richtlinien (Abs. 6) vorgesehen werden. (5) Bei der Errichtung von Wohnraum zur Wohnversorgung nahestehender Personen nach §…