(1) Gefördert werden darf die
1. Sanierung von Wohnungen, Eigenheimen, Wohnhäusern, Wohnheimen und sonstigen Gebäuden,
2. Schaffung von Wohnraum durch Zu-, Um- und Einbau in Bestandsobjekten,
3. Erwerb von Bestandsobjekten mit höchstens zwei Wohnungen,
wenn die zu fördernden Objekte überwiegend zu privaten Wohnzwecken genutzt werden und die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in den Richtlinien (§§ 28, 30) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Förderungen dürfen – unbeschadet des § 30 – für folgende Bereiche vorgesehen werden:
1. Beratungsleistungen,
2. allgemeine Sanierungsmaßnahmen,
3. Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes von Wohnobjekten in Form von
a) Einzelbauteilsanierungen oder
b) umfassenden energetischen Sanierungen,
4. energieeffiziente ökologische Haustechnikanlagen,
5. Maßnahmen zur Reduktion von Feinstaubbelastung, Luftschadstoff- und Treibhausgasemissionen,
6. Maßnahmen für barrierefreies Wohnen,
7. Schaffung von Wohnraum durch Zu-, Um- und Einbau im direkten baulichen Verband mit einem (nicht mehr) bewohnbaren Altbestand oder in sonstigen Gebäuden, deren Bausubsubstanz eine Revitalisierung oder eine Nutzungsänderung rechtfertigt, insbesondere wenn das Förderobjekt in einem Siedlungsschwerpunkt (§§ 9 und 10 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 59/2021) gelegen ist,
8. Erwerb von Bestandsobjekten mit höchstens zwei Wohnungen, insbesondere wenn das Förderobjekt in Siedlungsschwerpunkten (§§ 9 und 10 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 59/2021) gelegen ist, durch begünstigte Personen unter der Voraussetzung, dass das Bestandsobjekt die energetischen Mindeststandards aufweist oder eine zeitnahe energetische Sanierung des Bestandsobjektes erfolgt,
9. Sanierung im mehrgeschossigen Wohnbau von Einrichtungen iSd § 16 Abs. 1, insbesondere Grundrissänderung, Wohnungszusammenlegung, Wohnungsteilung und Freiraumgestaltung,
10. Qualitätssicherungsmaßnahmen,
11. Infrastruktureinrichtungen für alternative Mobilitätsformen.
Rückverweise
K-WBFG 2017 · Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - K-WBFG 2017
§ 27 § 27Förderungswerber
…– Mieter, Wohnungseigentümer oder Eigentümer (Miteigentümer), der eine in seinem Haus gelegene Wohnung selbst benützt, und 5. einer begünstigten Person bei Fördermaßnahmen nach § 25 Abs. 2 Z 8 gewährt werden.…
§ 28 § 28Besondere Förderungsvoraussetzungen bei der Sanierung
…1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung nach § 25 und die näheren Bestimmungen zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 26 unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften…
§ 5a § 5aGeringfügige Überschreitung der Einkommensgrenzen
…Förderung des Ersterwerbs von Wohnraum (IV. Abschnitt) oder 3. der Förderung der Sanierung von Gebäuden und Wohnungen (VI. Abschnitt), jedoch ausschließlich im Bereich des § 25 Abs. 2 Z 8, die in § 5 Z 22 festgelegte höchstzulässige Jahreseinkommensgrenze geringfügig überschritten, so stellt dies keinen Versagungsgrund für die Förderung dar. Als…
§ 5 § 5Begriffsbestimmungen
…baulich in sich abgeschlossene normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), WC und Bade- oder Duschgelegenheit besteht und deren Nutzfläche nicht weniger als 25 m² beträgt; bei zu sanierenden und sanierten Wohnhäusern entfällt das Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit; bei bäuerlichen Wohngebäuden mit zwei Wohnungen muss nur die zweite…