(1) Für die Errichtung von Wohnungen und Wohnräumen im Eigentum darf begünstigten Personen eine Förderung gewährt werden, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in den Richtlinien (§ 15 Abs. 6) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar für:
1. die Errichtung von Eigenheimen und Doppelhäusern;
2. die Errichtung von Gebäuden im Gruppenwohnbau oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum in einem gemeinsamen Bauvorhaben mit anderen natürlichen Personen, die durch begünstigte Personen zur eigenen Nutzung errichtet werden;
3. die Errichtung von Wohnungen oder zusätzlichen Wohnräumen durch Auf-, Zu-, Um- oder Einbauten in Wohnhäusern und sonstigen Gebäuden.
(2) Die Förderung gemäß Abs. 1 darf begünstigten Personen zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses für maximal zwei Wohnungen, hinsichtlich einer zweiten Wohnung auch des dringenden Wohnbedürfnisses einer dem Förderungswerber nahestehenden begünstigten Person, mit Ausnahme seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, gewährt werden.
(3) Der Förderungswerber muss Eigentümer (Miteigentümer) der Bauliegenschaft sein.
Rückverweise
K-WBFG 2017 · Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - K-WBFG 2017
§ 32 § 32Löschung des Veräußerungsverbotes
…Zustimmung zur Einverleibung der Löschung des Veräußerungsverbotes zu erteilen, wenn der Förderungskredit zurückgezahlt wurde und keine weiteren Förderungsmaßnahmen mehr bestehen. Bei Förderungen gemäß § 14 kann das Land die Zustimmung zur Einverleibung der Löschung des Veräußerungsverbotes bereits dann erteilen, wenn der Förderungskredit zurückgezahlt ist und keine weiteren Förderungsmaßnahmen mehr bestehen…
§ 14 § 14Gegenstand und Förderungswerber
(1) Für die Errichtung von Wohnungen und Wohnräumen im Eigentum darf begünstigten Personen eine Förderung gewährt werden, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in den Richtlinien (§ 15 Abs. 6) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar für: 1. die Errichtung von Eigenheimen und Do…
§ 42 § 42Ansuchen und Zusicherung
…über die elektronische Übermittlung des Energieausweises oder des Energieberatungsprotokolls an die Landesregierung nicht angeschlossen ist, gelten als nicht eingebracht. (6) Förderungswerber gemäß §§ 14, 22 und 25 Abs. 2 Z 8 haben nachzuweisen, dass sie begünstigte Personen nach § 5 Z 21 sind. (7) Die…
§ 15 § 15Förderungsvoraussetzungen
…1) Förderungen für die Errichtung von Wohnraum nach § 14 dürfen unabhängig von der Nutzfläche der Wohnung gewährt werden. (2) (entfällt) (3) Die förderbare Nutzfläche beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 50 m²…