§ 32 § 32Löschung des Veräußerungsverbotes
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Nach Ablauf von acht Jahren nach seiner Einverleibung hat das Land über Antrag die Zustimmung zur Einverleibung der Löschung des Veräußerungsverbotes zu erteilen, wenn der Förderungskredit zurückgezahlt wurde und keine weiteren Förderungsmaßnahmen mehr bestehen. Bei Förderungen gemäß § 14 kann das Land die Zustimmung zur Einverleibung der Löschung des Veräußerungsverbotes bereits dann erteilen, wenn der Förderungskredit zurückgezahlt ist und keine weiteren Förderungsmaßnahmen mehr bestehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden