§ 16 § 16Vertrauensperson
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
(1) Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Landeswahlbehörde gemäß § 15 eine Vertrauensperson zu entsenden. Für die Vertrauensperson kann nach Bedarf ein Stellvertreter nominiert werden.
(2) Die Vertrauensperson oder ihr Stellvertreter hat sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauensperson oder ihr Stellvertreter ist berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Landeswahlbehörde zu beobachten; ein Einfluss auf die Entscheidung der Landeswahlbehörde steht ihr jedoch nicht zu.
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