(1) Die Mitglieder der Fachgremien gemäß § 9 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 bis 6, Abs. 4 Z 2 bis 11 sowie Abs. 5 Z 2 bis 8 sind von der Landesregierung zu bestellen.
(2) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten gemäß § 9 innerhalb einer angemessenen Frist, welche nicht kürzer als ein Monat sein darf, einzuladen, der Landesregierung einen Vorschlag vorzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein Vorschlag bei der Landesregierung ein, gilt das Fachgremium bis zu einem allfälligen nachträglich einlangenden Vorschlag und der Bestellung des Mitgliedes als vollständig zusammengesetzt.
(3) Für jedes Mitglied gemäß § 9 ist in der gleichen Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 9 sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen (Funktionsperiode). Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Fachgremien bis zum Zusammentritt der neu bestellten Fachgremien in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 9 haben ihre Funktion gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, ist anzuwenden.
(6) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod sowie auf Grund der Abberufung durch die Landesregierung. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn ein begründeter Antrag der vorschlagsberechtigten Institution gemäß § 9 vorliegt. Der Verzicht eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er ist unwiderruflich und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung wirksam, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist.
(7) Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) für die restliche Funktionsperiode nach Maßgabe der Vorschlagsrechte gemäß § 9 ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(8) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Fachgremien sind in ihrer Tätigkeit an keine Weisungen der Landesregierung gebunden.
(9) Die Landesregierung ist befugt, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung eines Fachgremiums zu informieren.
(10) Die Mitgliedschaft in einem Fachgremium ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Fachgremien, die nicht Bedienstete des Landes sind, haben für die Teilnahme an Sitzungen gegenüber dem Land einen Anspruch
1. bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf eine Fahrtkostenvergütung nach den Bestimmungen der §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2. bei Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug auf ein Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, wenn nur durch die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges der Ort einer Sitzung des Fachgremiums rechtzeitig erreicht werden kann, oder
3. bei Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug, wenn die Voraussetzungen nach Z 2 nicht gegeben sind, auf einen Reisekostenersatz in der sich aus § 190 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 ergebenden Höhe.
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