(1) Die Zielsteuerung umfasst alle Leistungen des Sozialbereichs in Kärnten. Hierzu zählt insbesondere die Vollziehung folgender gesetzlicher Vorgaben:
1. Kärntner Chancengleichheitsgesetz – K-ChG,
2. Kärntner Heimgesetz – K-HG,
3. Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – K-KJHG,
4. Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG,
5. Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021.
(2) Die Zielsteuerung erfolgt durch die Annahme mehrjähriger Zielsteuerungsübereinkommen und darauf basierender Jahresarbeitsprogramme der Landesregierung.
(3) Integrativer Teil der Zielsteuerung ist die Definition von Ergebnis- und Qualitätsparametern einschließlich relevanter Messgrößen und die Berichterstattung über die Erfüllung sowie die Beratung über die festgelegten Maßnahmen (Evaluierung).
(4) Die Erarbeitung von Vorschlägen für die Zielsteuerung und die Beratung der Landesregierung erfolgen durch die Zielsteuerungskommission-Soziales. Für die fachspezifische Beratung werden Fachgremien für die Bereiche „Soziales“, „Chancengleichheit“, „Kinder und Jugendliche“ sowie „Pflege“ eingerichtet.
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