(1) Die Zielsteuerung umfasst alle Leistungen des Sozialbereichs in Kärnten. Hierzu zählt insbesondere die Vollziehung folgender gesetzlicher Vorgaben:
1. Kärntner Chancengleichheitsgesetz – K-ChG,
2. Kärntner Heimgesetz – K-HG,
3. Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – K-KJHG,
4. Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG,
5. Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021.
(2) Die Zielsteuerung erfolgt durch die Annahme mehrjähriger Zielsteuerungsübereinkommen und darauf basierender Jahresarbeitsprogramme der Landesregierung.
(3) Integrativer Teil der Zielsteuerung ist die Definition von Ergebnis- und Qualitätsparametern einschließlich relevanter Messgrößen und die Berichterstattung über die Erfüllung sowie die Beratung über die festgelegten Maßnahmen (Evaluierung).
(4) Die Erarbeitung von Vorschlägen für die Zielsteuerung und die Beratung der Landesregierung erfolgen durch die Zielsteuerungskommission-Soziales. Für die fachspezifische Beratung werden Fachgremien für die Bereiche „Soziales“, „Chancengleichheit“, „Kinder und Jugendliche“ sowie „Pflege“ eingerichtet.
Rückverweise
K-SZSG · Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz (K-SZSG)
§ 7 § 7Zielsteuerungskommission-Soziales
…1) Der Zielsteuerungskommission-Soziales gehören die Kurie des Landes gemäß Abs. 2 und die Kurie der Gemeinden gemäß Abs. 3 an. (2) Die Kurie des Landes besteht aus folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht: 1. den für die…
§ 8 § 8Beratungen der Zielsteuerungskommission-Soziales
…1) Den Vorsitz in der Zielsteuerungskommission-Soziales führt das für die Angelegenheit gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 zuständige Mitglied der Landesregierung. (2) Im Falle der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden hat das…
§ 6 § 6Sozialkonferenz
…1) Zur Diskussion von grundsätzlichen Angelegenheiten des Sozialbereichs und von Zielen und Parametern gemäß § 3 Abs. 2 hat die Zielsteuerungskommission-Soziales im Bedarfsfall, zumindest jedoch zu einer Tagung im Jahr, eine Sozialkonferenz einzuberufen. (2) Zur Sozialkonferenz sind die folgenden Teilnehmer einzuladen: 1…