Vorwort
§ 1 § 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Anstellungsverträge mit:
1. Mitgliedern des Leitungsorganes (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung des Landes Kärnten, von Kärntner Gemeinden oder des Landes Kärnten gemeinsam mit Kärntner Gemeinden größer ist als die Summe der Beteiligungen anderer Gebietskörperschaften;
2. Mitgliedern des Leitungsorganes von durch den Kärntner Landesgesetzgeber eingerichteten Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere mit den Mitgliedern des Vorstandes des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds, des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, der Kärntner Beteiligungsverwaltung und der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, den Geschäftsführern des Kärntner Gesundheitsfonds und des Landesmuseums für Kärnten, dem Direktor des Kärntner Landesarchivs und der Kärntner Verwaltungsakademie, einem Nationalparkdirektor und einem Biosphärenparkdirektor;
3. Mitgliedern des Leitungsorganes (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung von durch den Kärntner Landesgesetzgeber eingerichteten Anstalten oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit allein oder gemeinsam mit dem Land Kärnten oder Kärntner Gemeinden größer ist als die Summe der Beteiligungen anderer Rechtsträger.
(2) Im Fall von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 letzter Satz oder des Art. 127a Abs. 3 letzter Satz B-VG ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 für jede Stufe gesondert zu beurteilen.
(3) Im Fall der Zuweisung eines Bediensteten des Landes Kärnten oder einer Kärntner Gemeinde an einen in Abs. 1 angeführten Rechtsträger zur Ausübung einer in Abs. 1 angeführten Funktion ist bei Abschluss des Personalübereinkommens auf die Bestimmungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen. Insbesondere dürfen sämtliche finanziellen Zuwendungen des Landes oder der Gemeinde aus dem Dienstverhältnis und der Ausübung einer in Abs. 1 angeführten Funktion einschließlich allfälliger vom Rechtsträger dem zugewiesenen Bediensteten über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus gewährter finanziellen Zuwendungen die Obergrenze nach § 2 Abs. 3 nicht übersteigen.
§ 2 § 2 Vertragsschablonen
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung Vertragsschablonen festzulegen, die beim Abschluss und bei der Verlängerung von Verträgen gemäß § 1 anzuwenden sind.
(2) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Verträge gemäß § 1 aufgenommen werden dürfen.
(3) Die Vertragsschablonen haben einen Gesamtjahresbezug vorzusehen, mit dem sämtliche Tätigkeiten einschließlich Mehrarbeit und Überstunden abgegolten werden; daneben sind nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig. Bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3, die nicht überwiegend im Wettbewerb am Markt tätig sind oder die überwiegend aus Budgetmitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, sowie bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 dürfen der Gesamtjahresbezug und allfällige erfolgsabhängige sonstige Leistungen insgesamt den im Kärntner Bezügegesetz 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130/1997, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten höchsten Gesamtjahresbezug nicht übersteigen; innerhalb dieser Höchstgrenze ist unter Bedachtnahme insbesondere auf die Mitarbeiterzahl oder die Umsatzerlöse des jeweiligen Rechtsträgers eine Abstufung dahingehend vorzusehen, dass der Gesamtjahresbezug und allfällige erfolgsabhängige Leistungen insgesamt eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Die erfolgsabhängigen Leistungen haben sich an der Erfüllung der gesetzlichen oder vereinbarten Ziele des Rechtsträgers sowie an den Kriterien einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Betriebsführung zu orientieren. Bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 1 haben die Vertragsschablonen vorzusehen, dass allfällige variable Bezugsbestandteile nur erfolgsorientiert vereinbart werden dürfen und mit einem Prozentsatz des Gesamtjahresbezuges nach Festlegung der Kriterien durch das zum Abschluss des Anstellungsvertrages zuständige Organ zu begrenzen sind.
(4) Die Vertragsschablonen haben vorzusehen, dass das Anstellungsverhältnis zu befristen ist, wobei die in Gesetzen für die Betrauung mit der Funktion vorgesehene Frist, bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung eine Frist von höchstens fünf Jahren zu vereinbaren ist.
(5) Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an § 14 des Kärntner Bezügegesetzes 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130/1997, in der jeweils geltenden Fassung, zu orientieren.
§ 3 § 3 Verträge
(1) Verträge gemäß § 1 haben den Vertragsschablonen gemäß § 2 zu entsprechen.
(2) Über einen abgeschlossenen Vertrag gemäß § 1 ist eine schriftliche Ausfertigung zu erstellen. Es ist zu vereinbaren, dass zu der schriftlichen Ausfertigung weder mündliche noch schriftliche Nebenabreden bestehen und jede Änderung des Vertrages der Schriftform bedarf.
§ 4 § 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch bei der Verlängerung von Verträgen im Sinne des § 1 anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits abgeschlossen sind.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.