§ 3 § 3Verträge
In Kraft seit 01. Mai 2018
Up-to-date
(1) Verträge gemäß § 1 haben den Vertragsschablonen gemäß § 2 zu entsprechen.
(2) Über einen abgeschlossenen Vertrag gemäß § 1 ist eine schriftliche Ausfertigung zu erstellen. Es ist zu vereinbaren, dass zu der schriftlichen Ausfertigung weder mündliche noch schriftliche Nebenabreden bestehen und jede Änderung des Vertrages der Schriftform bedarf.
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