(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung Vertragsschablonen festzulegen, die beim Abschluss und bei der Verlängerung von Verträgen gemäß § 1 anzuwenden sind.
(2) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Verträge gemäß § 1 aufgenommen werden dürfen.
(3) Die Vertragsschablonen haben einen Gesamtjahresbezug vorzusehen, mit dem sämtliche Tätigkeiten einschließlich Mehrarbeit und Überstunden abgegolten werden; daneben sind nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig. Bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3, die nicht überwiegend im Wettbewerb am Markt tätig sind oder die überwiegend aus Budgetmitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, sowie bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 dürfen der Gesamtjahresbezug und allfällige erfolgsabhängige sonstige Leistungen insgesamt den im Kärntner Bezügegesetz 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130/1997, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten höchsten Gesamtjahresbezug nicht übersteigen; innerhalb dieser Höchstgrenze ist unter Bedachtnahme insbesondere auf die Mitarbeiterzahl oder die Umsatzerlöse des jeweiligen Rechtsträgers eine Abstufung dahingehend vorzusehen, dass der Gesamtjahresbezug und allfällige erfolgsabhängige Leistungen insgesamt eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Die erfolgsabhängigen Leistungen haben sich an der Erfüllung der gesetzlichen oder vereinbarten Ziele des Rechtsträgers sowie an den Kriterien einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Betriebsführung zu orientieren. Bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 1 haben die Vertragsschablonen vorzusehen, dass allfällige variable Bezugsbestandteile nur erfolgsorientiert vereinbart werden dürfen und mit einem Prozentsatz des Gesamtjahresbezuges nach Festlegung der Kriterien durch das zum Abschluss des Anstellungsvertrages zuständige Organ zu begrenzen sind.
(4) Die Vertragsschablonen haben vorzusehen, dass das Anstellungsverhältnis zu befristen ist, wobei die in Gesetzen für die Betrauung mit der Funktion vorgesehene Frist, bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung eine Frist von höchstens fünf Jahren zu vereinbaren ist.
(5) Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an § 14 des Kärntner Bezügegesetzes 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130/1997, in der jeweils geltenden Fassung, zu orientieren.
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