§ 4 § 4Inkrafttreten
In Kraft seit 01. Mai 2018
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch bei der Verlängerung von Verträgen im Sinne des § 1 anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits abgeschlossen sind.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
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