(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, sind binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus § 34 ergibt. Führt die Neubemessung aufgrund der Änderungen der Leistungshöhe oder der Leistungsvoraussetzungen gemäß §§ 12 oder 13 zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung erst mit 1. Juni 2021 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes für diese Fälle mit der Maßgabe weiter, dass als Mindeststandard für Alleinstehende gemäß § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020 im Jahr 2021 der Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende für das Jahr 2021 gilt.
(4) Ergibt die Neubemessung nach Abs. 3 eine höhere als die bisher gewährte Leistung, ist die Differenz rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.
(5) Für Verfahren über den Kostenersatz, die Rückerstattung oder die Einstellung betreffend Leistungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen wurden oder aufgrund der Regelung des Abs. 3 weiterhin auf Grundlage des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, bezogen werden, gelten die Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020.
(6) Sicherstellungen gemäß § 6 Abs. 8 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, gelten als Sicherstellungen gemäß § 8 Abs. 7. In die Frist gemäß § 8 Abs. 7 sind Zeiten des Leistungsbezuges nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz einzurechnen.
(7) Subsidiär Schutzberechtigte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Leistung nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020 beziehen, gelten bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 abweichend von § 6 Abs. 5 Z 5 als anspruchsberechtigte Personen im Sinne dieses Gesetzes. Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.
(8) Schriftliche Vereinbarungen mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 61 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, gelten als Vereinbarungen gemäß § 36 dieses Gesetzes, soweit die Erbringung der vereinbarten Leistungen auch in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(9) Vergleiche gemäß § 49 Abs. 4 des Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, gelten als Vereinbarung gemäß § 25 Abs. 4, sofern die Ersatzpflicht weiter besteht. Vergleiche gemäß § 57a des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, gelten als Vereinbarung gemäß § 32.
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