(1) Bei Änderung der maßgeblichen Umstände hat eine Neubemessung der Leistungen nach diesem Gesetz zu erfolgen.
(2) Die Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, hat jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen der Behörde oder dem zuständigen Träger von Privatrechten anzuzeigen.
(3) Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.
(4) Die Behörde oder der zuständige Träger von Privatrechten ist befugt, im Einzelfall oder bei konkretem Verdacht während des Leistungsbezuges das Vorliegen der für die Leistung nach diesem Gesetz maßgeblichen Voraussetzungen zu überprüfen. Der Hilfe Suchende hat dabei gemäß § 28 mitzuwirken.
(5) Die Rückerstattung darf in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(6) Auf Antrag des Hilfesuchenden, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz wegfällt oder die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder ihren tatsächlichen Aufenthalt, ausgenommen in den Fällen nach § 6 Abs. 6, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt, ist die Leistung einzustellen. In jenen Fällen, in denen der Zuständigkeitsbereich innerhalb Kärntens zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden wechselt, ist die Leistung bis zum Ende des laufenden Monats zu gewähren, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Wird eine Leistung endgültig nicht mehr in Anspruch genommen, gilt sie als eingestellt.
(7) Die Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Abs. 2 und 3 hinzuweisen.
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