(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
1. der Anzeigepflicht gemäß § 34 oder der Auskunftspflicht gemäß § 29 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
2. vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.
Rückverweise
K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
§ 41 § 41Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer 1. der Anzeigepflicht gemäß § 34 oder der Auskunftspflicht gemäß § 29 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; 2. vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt. (2) De…