§ 41 § 41Strafbestimmungen
In Kraft seit 17. Dezember 2020
Up-to-date
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
1. der Anzeigepflicht gemäß § 34 oder der Auskunftspflicht gemäß § 29 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
2. vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.
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