(1) Für Hilfe Suchende, die der Gewalt durch Angehörige oder Lebensgefährten ausgesetzt sind, kann Vorsorge für besondere vorübergehende Wohnmöglichkeiten für sie und soweit keine Maßnahmen nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz in Betracht kommen, für ihre minderjährigen Kinder getroffen werden. Ebenso können die Beratung und Betreuung zur Bewältigung der Gewalterfahrungen und zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven angeboten werden.
(2) Bei Leistungen nach Abs. 1 sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um den Schutz Hilfe Suchender vor den Gewalt ausübenden Personen und die notwendige Anonymität zu gewährleisten.
Rückverweise
K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
§ 18 § 18Leistungen bei Gewaltbedrohung
(1) Für Hilfe Suchende, die der Gewalt durch Angehörige oder Lebensgefährten ausgesetzt sind, kann Vorsorge für besondere vorübergehende Wohnmöglichkeiten für sie und soweit keine Maßnahmen nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz in Betracht kommen, für ihre minderjährigen Kinder getroffen w…
§ 35 § 35Zuständigkeiten
…16, 16a und 17 sowie sonstige diese Leistungen betreffenden Entscheidungen nach diesem Gesetz. (2) Die Entscheidung über die Vorsorge für Leistungen nach §§ 18 und 19 obliegt dem Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. (3) Die Vorsorge für Leistungen nach § 20 obliegt der Gemeinde. (4) Die örtliche Zuständigkeit…
§ 6 § 6Persönliche Voraussetzungen
…dürfen abweichend von Abs. 3 oder 4 Leistungen nach §§ 12 bis 17 oder abweichend von Abs. 1 bis 5 Leistungen nach §§ 18 bis 20 an Personen erbracht werden, die sich rechtmäßig im Österreich aufhalten, wenn dies auf Grund der persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur…