(1) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegen die Entscheidung über Leistungen nach §§ 12, 15, 16, 16a und 17 sowie sonstige diese Leistungen betreffenden Entscheidungen nach diesem Gesetz.
(2) Die Entscheidung über die Vorsorge für Leistungen nach §§ 18 und 19 obliegt dem Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
(3) Die Vorsorge für Leistungen nach § 20 obliegt der Gemeinde.
(4) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt des Hilfe Suchenden, stimmen diese nicht überein, nach dem Hauptwohnsitz des Hilfe Suchenden. Bei Gefahr in Verzug hat jede Bezirksverwaltungsbehörde die in ihrem Amtsbereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
(5) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bei Entscheidungen nach § 16a richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfe Suchenden.
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