(1) Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe ist die dauerhafte Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft einschließlich die Erbringung von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen, die zur Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt qualifizieren oder diese erhöhen.
(2) Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung hat auf Grundlage der Kriterien für die Gewährung der Notstandshilfe, bei Bezug von Arbeitslosengeld nach den für dieses geltenden Kriterien, gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf den Gesundheitszustand und das Alter der Hilfe suchenden Person sowie auf ihre Betreuungspflichten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Erbringung von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen, die zur Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt dienen oder diese erhöhen, umfasst die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Vermittlung von Arbeitsplätzen sowie zur Teilnahme an Maßnahmen des Arbeitsmarktservices, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
(4) Die Behörde darf im Bescheid gemäß § 31 arbeitsqualifizierende Maßnahmen unter Berücksichtigung allfälliger Maßnahmen des Arbeitsmarktservices vorsehen, wenn dadurch die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt ermöglicht oder erhöht wird. Hierzu zählen insbesondere die Absolvierung von Sprachkursen, Kursen zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses oder sonstige arbeitsqualifizierende Kurse oder Programme.
(5) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
1. erwerbsunfähig sind;
2. das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht haben;
3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;
4. pflegebedürftige Angehörige gemäß § 123 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 beziehen, überwiegend betreuen;
5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinne der §§ 14a und 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes oder gleichartiger Landes- oder Bundesgesetze leisten;
6. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre oder vergleichbaren Ausbildung zum Ziel hat;
7. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
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