(1) Die Leistung nach § 12 darf gekürzt werden, wenn die Hilfe suchende Person
1. die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat,
2. nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen gemäß § 9 unternimmt,
3. nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 10 bereit ist, insbesondere
a) schuldhaft Pflichten gemäß § 16c des Integrationsgesetzes verletzt, oder
b) von der Behörde im Bescheid vorgeschriebene arbeitsqualifizierende Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 4 nicht erfüllt.
(2) Der Kürzung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat eine nachweisliche Ermahnung voranzugehen.
(3) Die Kürzung hat stufenweise zunächst um 25 vH, in Folge um maximal 50 vH der jeweiligen Leistung nach § 12 zu erfolgen. Die Kürzung nach Abs. 1 Z 3 lit. a hat jedenfalls für einen Zeitraum von drei Monaten zu erfolgen. Eine weitergehende Kürzung gemäß Abs. 3 ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 insbesondere, wenn trotz dreimaliger Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.
(4) Hat die Hilfe suchende Person durch ihr Verhalten Anspruch auf Leistungen aus anderen Gesetzen, die für die Situation der Hilfe suchenden Person ausreichend Vorsorge treffen, verwirkt, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde. Im Einzelfall darf bei Vorliegen sozialer Härte der Anspruchsverlust bis zu einer Höhe von maximal 50% des Differenzbetrages ausgeglichen werden.
(5) Hat die Hilfe suchende Person ihre soziale Notlage selbst herbeigeführt, indem sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Bezug von Leistungen nach § 12 Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, oder wird während des Bezugs von Leistungen nach § 12 Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten und hierdurch die soziale Notlage verstärkt oder verlängert, darf die jeweilige Leistung nach § 12 um maximal 25 vH gekürzt werden, bis der Wert des verschenkten oder entgangenen Vermögens, abzüglich des Betrages nach § 8 Abs. 6 Z 3 erreicht wird, höchstens jedoch für zehn Jahre. Die Kürzungsmöglichkeit entfällt, wenn der Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass die Schenkung oder der Nichtantritt nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Sozialhilfe herbeizuführen oder zu erhöhen, oder wenn sie für den Hilfe Suchenden eine soziale Härte bedeuten würde.
(6) Bei Kürzung von Leistungen ist auf die Sicherung des dringenden Wohnbedarfs des Hilfe Suchenden sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Personen oder Lebensgefährten durch geeignete Vorkehrungen Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
§ 21 § 21Erbringung der Leistung
…Zeitraum die Wohnsituation nicht geändert hat und die Leistungen nach § 12 voraussichtlich für mehr als zwölf Monate bezieht oder in den Fällen des § 11 Abs. 6. (8) Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. (9) Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet…
§ 11 § 11Kürzung von Leistungen
(1) Die Leistung nach § 12 darf gekürzt werden, wenn die Hilfe suchende Person 1. die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, 2. nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen gemäß § 9 unternimmt, 3. nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gemäß § …
§ 31 § 31Bescheide, Entscheidungspflicht
…Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2, über die für diese einzusetzenden eigenen Mittel, diese betreffende Kürzungen (§ 11 oder § 13) sowie über Rückerstattungspflichten (§ 34 Abs. 5) und die Einstellung der Leistungen (§ 34 Abs. 6) ist…
§ 12 § 12Leistungen zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf
…aufzuteilen. Der sich so ergebende Betrag ist der Ausgangsbetrag für Zuschläge nach Abs. 2 Z 5 und 6, allfällige Kürzungen nach § 11 oder die Deckelung gemäß § 13. (5) Der Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 entspricht 25 vH der sich aus Abs. …