(1) Die Summe aller Geldleistungen nach § 12, die volljährigen leistungsbeziehenden Hilfe Suchenden innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft auf Grund einer Berechnung nach § 12 Abs. 2 zukommen soll, ausgenommen Personen mit Leistungen nach § 12 Abs. 2 Z 6, ist pro Haushaltsgemeinschaft mit 175 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende begrenzt. Bei Überschreitung dieser Grenze sind die Geldleistungen pro volljährigem Hilfe Suchenden in dem zur Vermeidung der Grenzüberschreitung erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Die aufgrund der Kürzung verbleibende Geldleistung für den allgemeinen Lebensunterhalt darf 20 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nicht unterschreiten.
(2) Von einer anteiligen Kürzung nach Abs. 1 sind Personen nach § 10 Abs. 5 ausgenommen.
Rückverweise
K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
§ 31 § 31Bescheide, Entscheidungspflicht
… 12 und 16 Abs. 1 oder 2, über die für diese einzusetzenden eigenen Mittel, diese betreffende Kürzungen (§ 11 oder § 13) sowie über Rückerstattungspflichten (§ 34 Abs. 5) und die Einstellung der Leistungen (§ 34 Abs. 6) ist, soweit Abs. 5…
§ 13 § 13Deckelung der Sozialhilfe
(1) Die Summe aller Geldleistungen nach § 12, die volljährigen leistungsbeziehenden Hilfe Suchenden innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft auf Grund einer Berechnung nach § 12 Abs. 2 zukommen soll, ausgenommen Personen mit Leistungen nach § 12 Abs. 2 Z 6, ist pro Haushaltsgemeinschaft mit 175 vH des …
Anl. 1 (LGBl Nr 107/2020)
…§§ 8 oder 13 Abs. 2 K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2022, oder § 12 K-SHG 2021, LGBl. Nr. 107/2020, sind binnen acht Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus § 26 K-ChG…
§ 12 § 12Leistungen zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf
…dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu vervielfachen und fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Deckelung der Sozialhilfe gemäß § 13 ein. (3) Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohnungsgemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen…