(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Bezug auf Spielautomaten:
a) Spielautomaten entgegen § 3 ohne entsprechende Geräte-Identifikation aufstellt und betreibt;
b) gegen die Betriebs- und Standorterfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 verstößt;
c) Spielautomaten entgegen § 5 ohne das Vorliegen der erforderlichen persönlichen Voraussetzungen aufstellt oder betreibt, sofern es sich nicht um die in § 5 Abs. 3 lit. c genannten persönlichen Voraussetzungen handelt;
d) Spielautomaten entgegen einer gemäß § 4 Abs. 4 erfolgten behördlichen Untersagung aufstellt oder betreibt;
e) gegen das Verbot des § 6 verstößt;
f) gegen eine ihm obliegende Duldungs- oder Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 verstößt;
g) das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten ohne entsprechende Geräte-Identifikation (§ 3) oder das Aufstellen und den Betrieb gemäß § 6 verbotener Spielautomaten in seinen Räumlichkeiten duldet.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Bezug auf Glücksspielautomaten
a) als Bewilligungsinhaber gegen die Betriebspflicht gemäß § 8 verstößt;
b) als Bewilligungsinhaber gegen Auflagen der Bewilligungen gemäß den §§ 9, 10 oder 12 verstößt;
c) als Bewilligungsinhaber, als Geschäftsleiter oder als verantwortliche Person die ihm jeweils nach dem 3. Hauptstück (§§ 7 bis 20) dieses Gesetzes obliegenden Pflichten verletzt;
d) (entfällt)
e) soweit nicht bereits von lit. a bis c erfasst, minderjährigen Personen entgegen § 14 Abs. 2 Zugang zu einem Automatensalon oder entgegen § 14 Abs. 4 die Spielteilnahme an Glücksspielautomaten ermöglicht;
f) gegen eine ihm obliegende Duldungs- oder Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 verstößt;
g) seine Spielerkarte einer anderen Person überlässt oder eine fremde Spielerkarte benützt (§ 17 Abs. 2a).
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 lit. a bis f sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 2000 Euro bis zu 21 950 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(4a) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 lit. g sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(5) Der Versuch ist strafbar.
Rückverweise
K-SGAG · Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz
§ 34 § 34
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes dar…
§ 22 § 22
…zur Verfügung stehen, an der Vollziehung, a) des § 23 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 und b) des § 34 Abs. 1 und Abs. 3, soweit es sich nicht um betriebstechnische oder bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt, mitzuwirken durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen…
§ 32 § 32
…1) Landes-Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes a) Personen, die bei der Begehung einer der in § 34 Abs. 1 und Abs. 3 angeführten Verwaltungsübertretungen betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern, und b) alle Maßnahmen setzen, zu denen auch die…
§ 21 § 21
…Glücksspielautomaten ist, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Verfahren, die Landesregierung zuständig. (3) Für die Durchführung von Strafverfahren betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 34 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. (4) (entfällt) (5) Dem Bundesminister für Finanzen kommt in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder den Entzug einer Ausspielbewilligung, einer Standortbewilligung…