(1) Für die Wahrnehmung behördlicher Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung und Überprüfung des Aufstellens und des Betriebs von Spielautomaten ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Für die Wahrnehmung behördlicher Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ist, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Verfahren, die Landesregierung zuständig.
(3) Für die Durchführung von Strafverfahren betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 34 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(4) (entfällt)
(5) Dem Bundesminister für Finanzen kommt in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder den Entzug einer Ausspielbewilligung, einer Standortbewilligung für Automatensalons oder der Bewilligung von Glücksspielautomaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Parteistellung zu. Die Landesregierung hat mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten zusammenzuarbeiten.
(6) (entfällt)
Rückverweise
K-SGAG · Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz
§ 21 § 21
(1) Für die Wahrnehmung behördlicher Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung und Überprüfung des Aufstellens und des Betriebs von Spielautomaten ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. (2) Für die Wahrnehmung behördlicher Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von …
§ 22 § 22
…1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben, soweit den Behörden nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 nicht andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, an der Vollziehung, a) des § 23 Abs. 1…
Anl. 1 Artikel II
…anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel I Z 16 (§ 21 Abs. 4) und Artikel I Z 17 (§ 21 Abs. 6) mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft…
§ 7 § 7
…der behördlichen Bewilligung. Darüber hinaus ist eine Standortbewilligung für Automatensalons erforderlich. (2) Bewilligungen im Sinne des Abs. 1 sind von der Behörde (§ 21 Abs. 2) schriftlich mit Bescheid zu erteilen. Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere…