(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen und Schulcluster aufzukommen.
(2) Die Schulleiter haben dem gesetzlichen Schulerhalter bis 15. Oktober jedes Jahres die Erfordernisse für die Erhaltung der Schule im nächsten Haushaltsjahr samt Erläuterungen bekanntzugeben.
K-SchG · Kärntner Schulgesetz - K-SchG
§ 60 § 60
…11. Abschnitt Kosten § 60 Kostenträger (1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen und Schulcluster aufzukommen. (2) Die Schulleiter haben dem…
§ 65 § 65
…§ 65 Umlagen (1) Die Schulgemeindeverbände haben die nicht durch Schulerhaltungsbeiträge gedeckten Kosten (§ 60 Abs. 1) der von ihnen erhaltenen Schulen auf die verbandsangehörigen Gemeinden anteilsmäßig umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Bildungsbaufonds…
§ 62 § 62
…teilweise zum Sprengel einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule gehört, für die sie nicht selbst gesetzliche Schulerhalter sind, haben dem gesetzlichen Schulerhalter die Kosten (§ 60 Abs. 1) durch Schulerhaltungsbeiträge anteilsmäßig zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Bildungsbaufonds, gedeckt sind. (2) Die Bestimmungen des §…
§ 61 § 61
…oder teilweise zum Sprengel einer Volksschule oder einer Sonderschule gehört, für die sie nicht gesetzliche Schulerhalter sind, haben dem gesetzlichen Schulerhalter die Kosten (§ 60 Abs. 1) durch Schulerhaltungsbeiträge anteilsmäßig zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Bildungsbaufonds, gedeckt sind. (2) Die Schulerhaltungsbeiträge ergeben…
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