§ 62 § 62
In Kraft seit 01. März 2023
Up-to-date
(1) Schulgemeindeverbände und Städte mit eigenem Statut, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule gehört, für die sie nicht selbst gesetzliche Schulerhalter sind, haben dem gesetzlichen Schulerhalter die Kosten (§ 60 Abs. 1) durch Schulerhaltungsbeiträge anteilsmäßig zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Bildungsbaufonds, gedeckt sind.
(2) Die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
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