(1) Die Schulgemeindeverbände haben die nicht durch Schulerhaltungsbeiträge gedeckten Kosten (§ 60 Abs. 1) der von ihnen erhaltenen Schulen auf die verbandsangehörigen Gemeinden anteilsmäßig umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Bildungsbaufonds, gedeckt sind.
(2) Die Anteile ergeben sich aus dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 11 Abs. 9 FAG 2024.
(3) Die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 sowie des § 63 Abs. 4 gelten sinngemäß.
K-SchG · Kärntner Schulgesetz - K-SchG
§ 65 § 65
…§ 65 Umlagen (1) Die Schulgemeindeverbände haben die nicht durch Schulerhaltungsbeiträge gedeckten Kosten (§ 60 Abs. 1) der von ihnen erhaltenen Schulen auf die verbandsangehörigen…
§ 91
…obliegenden Aufgaben sind - soferne diese nicht Beitragsleistungen zur Schul- und Heimerhaltung kraft Gesetzes sowie die Umlagen für die die nicht durch Schulerhaltungsbeiträge gedeckten Kosten (§ 65) betreffen - solche aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.…
§ 84c § 84c
…jeden Jahres vorzuschreiben. (4) Die den Schulgemeindeverbänden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 erwachsenden Kosten sind von den verbandsangehörigen Gemeinden nach § 65 zu tragen.…
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