(1) Mittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass
a) in ihrem Umkreis mindestens 240 Kinder, die für den Besuch der Mittelschule in Betracht kommen, wohnen und
b) der Schulweg dieser unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse zumutbar ist und in nicht mehr als eineinhalb Stunden zurückgelegt werden kann.
(2) Mittelschulen dürfen, soweit § 48 und § 87 nicht anderes bestimmen, an Orten weiterbestehen, für die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht zutreffen, wenn anderes im Hinblick auf die geografische Lage des Ortes und die Verkehrsverhältnisse der Schulbesuch für die sekundarschulpflichtigen Kinder nicht zumutbar ist. Im Umkreis dieser Orte müssen mindestens 90 sekundarschulpflichtige Kinder wohnen.
(3) § 11 Abs. 2 und Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Die bestehenden Neuen Mittelschulen werden mit Beginn des Schuljahres 2020/21 zur Mittelschule weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen auszugehen. Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Mittelschule.
K-SchG · Kärntner Schulgesetz - K-SchG
§ 18 § 18
…4. Abschnitt Mittelschulen § 18 Errichtung und Weiterbestand (1) Mittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass a) in ihrem Umkreis mindestens 240 Kinder, die für…
§ 19a § 19aOrganisationsformen
…§ 19a Organisationsformen Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 18) zu führen 1. als selbständige Mittelschulen, 2. als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder 3. als…
§ 57 § 57
…einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen. Die Pflichtsprengel sind so zu bilden, dass der Schulweg zumutbar ist (§§ 11, 18, 25 Abs. 2, 32, 39 Abs. 1). (2a) Für die in Kärnten befindlichen Mittelschulen kann ein gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt werden, der sich auf das gesamte…
§ 85 § 85
…Errichtung, Teilung, Auflassung und Stillegung einer öffentlichen Pflichtschule einschließlich der Errichtung oder Auflassung von Expositurklassen (§ 11 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2) bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. (1a) Die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule…
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