Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 18) zu führen
1. als selbständige Mittelschulen,
2. als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen einer selbständigen Mittelschule.
K-SchG · Kärntner Schulgesetz - K-SchG
§ 19a § 19aOrganisationsformen
…§ 19a Organisationsformen Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 18) zu führen 1. als selbständige Mittelschulen, 2. als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule…
§ 86 § 86
…Pflichtschulen sind die jeweiligen gesetzlichen Schulerhalter zu hören. Vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinne des § 13 Abs. 1 und 3, des § 19a und des § 27 Abs. 1 letzter Satz ist überdies das Schulforum, vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinne des § 34 Abs…
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