§ 19a § 19aOrganisationsformen
In Kraft seit 23. Juli 2020
Up-to-date
Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 18) zu führen
1. als selbständige Mittelschulen,
2. als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen einer selbständigen Mittelschule.
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