(1) Die Schulsprengel sind mit Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Die Pflichtsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie die Berechtigungssprengel der Mittelschulen, der einzelnen Arten der Sonderschulen sowie ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen. Die Pflichtsprengel sind so zu bilden, dass der Schulweg zumutbar ist (§§ 11, 18, 25 Abs. 2, 32, 39 Abs. 1).
(2a) Für die in Kärnten befindlichen Mittelschulen kann ein gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt werden, der sich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt. Wird von der Bildungsdirektion ein solcher gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt, müssen die Pflichtsprengel der Mittelschulen lückenlos aneinandergrenzen. Die Möglichkeit der Festsetzung von Berechtigungssprengel nach § 57 Abs. 5a bleibt hiervon unberührt.
(3) Befinden sich in einer Gemeinde mehrere Schulen gleicher Art – ausgenommen Berufsschulen –, bei denen auch der Schulerhalter identisch ist, so dürfen die Schulsprengel dieser Schulen deckungsgleich gebildet werden (deckungsgleiche Schulsprengel).
(4) Für die Oberstufe der Volksschule oder für einzelne Gegenstände in der Oberstufe öffentlicher Pflichtschulen darf ein eigener Schulsprengel gebildet werden, der mehrere Schulsprengel erfaßt.
(5) Für Expositurklassen nach § 11 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 darf ein eigener Schulsprengel gebildet werden.
(5a) Für Mittelschulen und Klassen der Mittelschule mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung (Sonderformen der Mittelschule gemäß § 20) sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, dürfen – unbeschadet bestehender Schulsprengel und des § 56 Abs. 2 zweiter Satz – eigene Berechtigungssprengel gebildet werden. Diese Sprengel müssen abweichend von Abs. 2 nicht lückenlos aneinandergrenzen.
(5b) Für Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, dürfen – unbeschadet bestehender Schulsprengel und des § 56 Abs. 2 zweiter Satz – eigene Berechtigungssprengel gebildet werden. Diese Sprengel müssen abweichend von Abs. 2 nicht lückenlos aneinandergrenzen.
(6) Wenn sich ein Schulsprengel auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes erstrecken soll oder wenn das Gebiet des Landes Kärnten oder Teile dieses Gebietes in den Schulsprengel einer in einem anderen Bundesland gelegenen Schule einbezogen werden sollen, so sind vor Festsetzung des Schulsprengels die erforderlichen Vereinbarungen mit diesen Bundesländern zu treffen.
K-SchG · Kärntner Schulgesetz - K-SchG
§ 57 § 57
…§ 57 Festsetzung (1) Die Schulsprengel sind mit Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung festzusetzen. (2) Die Pflichtsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie die…
§ 59 § 59
…2) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. (2a) Wurde gemäß § 57 Abs. 3 für mehrere Schulen gleicher Art ein deckungsgleicher Schulsprengel gebildet, so hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung der Bildungsdirektion zu bestimmen, in welche…
§ 4 § 4
…erfüllt oder b) wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört, c) bei Schulen, für die ein deckungsgleicher Schulsprengel festgelegt wurde (§ 57 Abs. 3), die Aufnahme in eine andere als die gemäß § 59 Abs. 2a bestimmte Schule begehrt wird. (3) Die Aufnahme eines Schülers in eine…
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