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Kärntner Landes-Pflanzenschutzgesetz – K-PSG

K-PSG
In Kraft seit 14. Dezember 2019
Up-to-date

§ 1 § 1 Anwendungsbereich

(1) Mit diesem Gesetz werden Begleitmaßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes zur Regelung des Schutzes der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen fallen:

1. Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Änderung und Aufhebung weiterer Rechtsakte, ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016, S 4; im Folgenden Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen;

2. Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel und zur Änderung und Aufhebung weiterer Verordnungen und Richtlinien (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 117 vom 7.4.2017, S 1, hinsichtlich der Pflanzengesundheit; im Folgenden Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen.

(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.

(3) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.

§ 2 § 2 Zuständigkeit

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.

(2) Der Behörde obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der

1. Art. 8 bis 13, 15 bis 20, 22 bis 27, 29, 31, 48, 58 und 60 bis 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 über den Schutz vor Pflanzenschädlingen;

2. Art. 4 bis 14, 22 und 28 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen,

jeweils im Rahmen der Zuständigkeit des Landes betreffend den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen.

(3) Die Landesregierung kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Solche Aufgaben können unbeschadet der Vorschriften der im § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 2 Abs. 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union nur übertragen werden, wenn die Landesregierung für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass

1. sie unparteiisch ist,

2. sie die Anforderungen an die Qualität der Aufgabenerfüllung und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und

3. kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.

Der juristischen Person kommen im Umfang der Übertragung die Rechte und Pflichten der Behörde zu.

(4) Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen (EU), soweit sich diese auf die Zuständigkeiten des Landes betreffend den Schutz der Pflanzen von Krankheiten und Schädlingen beziehen.

(5) Rechtsakte, die aufgrund der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen (EU) erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sich diese auf die Zuständigkeiten des Landes betreffend den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen beziehen, in Kärnten unmittelbar anwendbar.

§ 3 § 3 Amtliche Stellen, Kontrollorgane

(1) Die Amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018 sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes, das sind die Landesregierung und die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 übertragen wurden, bilden gemäß § 2 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2018 in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

(2) Die Landesregierung hat zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und den aufgrund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften (§ 2 Abs. 4) durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

§ 4 § 4 Pflanzenschutzmaßnahmen

(1) Die Behörde hat

1. Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, auf bzw. in denen Pflanzenschädlinge auftreten können, zu überwachen sowie

2. erforderlichenfalls örtliche Beschränkungen oder Verbote des örtlichen Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen sowie Überträgern von Pflanzenschädlingen zu erlassen.

(2) Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 dieser Verordnung (EU) in Betracht kommen, befinden, haben

1. diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse frei von solchen Pflanzenschädlingen zu halten;

2. jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens dieser Pflanzenschädlinge der zuständigen Behörde zu melden;

3. die ihnen von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von behördlichen Maßnahmen zu dulden;

4. das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel durch Organe der Behörde und sie begleitende Organe der Europäischen Union auch zum Zwecke der Überwachung sowie das Ziehen von unentgeltlichen Proben zu dulden sowie

5. die zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen erforderlich ist, hat die Behörde die Verpflichteten gemäß Abs. 2 zu folgenden Maßnahmen zu verpflichten:

1. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;

2. die Anwendung und die Überwachung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;

3. die Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Pflanzenschädlingen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalles verdächtig oder gefährdet sind, sowie

4. die Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten.

(4) Die Landesregierung kann, insbesondere soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen (EU) erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung der in diesen Verordnungen (EU) oder der auf Grund dieser Verordnungen (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen mit Verordnung festlegen.

(5) Maßnahmen gemäß Abs. 3, die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken, sind von der Behörde durch Verordnung festzulegen.

(6) Die Behörde hat vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 die Kammer für Land- und Forstwirtschaft anzuhören, sofern diese Maßnahmen Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen betreffen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu setzen sind.

§ 5 § 5 Verwaltungszusammenarbeit und Koordination

(1) Bei Maßnahmen zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, durch die die Grenzen des Bundeslandes Kärnten zu anderen Bundesländern überschritten werden, sind die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 5 dieser Verordnung (EU) über die Grenzen von Mitgliedstaaten überschreitende abgegrenzte Gebiete sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Übermittlung aller einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken des Landes, insbesondere von Notfallplänen gemäß Art. 25 oder Aktionsplänen gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

(3) Soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, können Sachverständige der Europäischen Kommission die Kontrollorgane nach diesem Gesetz bei der Durchführung von Tätigkeiten nach diesem Gesetz begleiten.

§ 6 § 6 Kostentragung

(1) Die Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

(2) Für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes sowie der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen können von den Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 Gebühren eingehoben werden, die von der Landesregierung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen festgestellt werden.

§ 7 § 7 Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

(1) Wer gegen

1. unmittelbar anwendbare Bestimmungen

a) der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen,

b) der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen oder

c) der aufgrund der Verordnungen (EU) gemäß lit. a und b erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union,

die sich auf Zuständigkeiten des Landes betreffend den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen beziehen, oder

2. Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstigen Maßnahmen verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 30.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 60.000 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.

(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenschädlinge und andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

§ 8 § 8 Übermittlung von Daten

(1) Die Behörde kann personenbezogene Daten, die aufgrund der §§ 4 bis 6 dieses Gesetzes und der in § 2 Abs. 2, 4 und 5 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen im Interesse der Erhaltung der Pflanzengesundheit erhoben worden sind, auch automationsunterstützt verarbeiten.

(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, sowie solcher Daten, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen Amtlichen Stellen gemäß § 2 Pflanzenschutzgesetz 2018, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie den gemäß den Gesetzen der anderen Bundesländer betreffend den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen mit der Vollziehung betrauten Behörden, ist zulässig, wenn dies

1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

erforderlich ist.

§ 9 § 9 Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

1. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019;

2. Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016;

3. Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018;

4. Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015.

§ 10 § 10 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz – K-KPSG, LGBl. Nr. 53/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren folgende Verordnungen ihre gesetzliche Grundlage:

1. Verordnung der Landesregierung vom 30. September 1949 über die Maikäferbekämpfung, LGBl. Nr. 65/1949;

2. Verordnung der Landesregierung vom 30. September 1949 über die Schwarzrostbekämpfung durch Ausrottung der Berberitzen, LGBl. Nr. 66/1949;

3. Verordnung der Landesregierung vom 30. September 1949 betreffend allgemeine Abwehrmaßnahmen zur Bekämpfung des Kartoffelkäfers, LGBl. Nr. 67/1949;

4. Verordnung der Landesregierung vom 30. September 1949 über die Bekämpfung der San-José-Schildlaus, LGBl. Nr. 69/1949;

5. Verordnung der Landesregierung vom 30. September 1949 über den Pflanzenschutz im Obstbau sowie in Baumschulen und Betrieben, die mit Baumschulerzeugnissen Handel treiben, LGBl. Nr. 70/1949;

6. Verordnung der Landesregierung vom 8. März 1961 über Bekämpfung der Tabakkrankheit „Falscher Mehltau“ (Blauschimmel), LGBl. Nr. 13/1961;

7. Verordnung der Landesregierung vom 9. September 1997 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern, LGBl. Nr. 88/1997.

(4) Bis zum 31. Dezember 2021 gelten folgende Verordnungen als landesgesetzliche Bestimmungen fort:

1. Verordnung der Landesregierung vom 30. September 1949 über die Bekämpfung des Kartoffelkrebses, LGBl. Nr. 68/1949;

2. Kartoffelzystennemathodenverordnung 2010, LGBl. Nr. 90/2010;

3. Verordnung der Landesregierung vom 9. Oktober 2007 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, LGBl. Nr. 66/2007;

4. Verordnung der Landesregierung vom 9. Oktober 2007 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., LGBl. Nr. 67/2007.

(5) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 7.10.2000, S 1, soweit sie auf Grund der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen noch in Kraft ist, umgesetzt.