(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
(2) Der Behörde obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der
1. Art. 8 bis 13, 15 bis 20, 22 bis 27, 29, 31, 48, 58 und 60 bis 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 über den Schutz vor Pflanzenschädlingen;
2. Art. 4 bis 14, 22 und 28 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen,
jeweils im Rahmen der Zuständigkeit des Landes betreffend den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen.
(3) Die Landesregierung kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Solche Aufgaben können unbeschadet der Vorschriften der im § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 2 Abs. 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union nur übertragen werden, wenn die Landesregierung für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass
1. sie unparteiisch ist,
2. sie die Anforderungen an die Qualität der Aufgabenerfüllung und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und
3. kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.
Der juristischen Person kommen im Umfang der Übertragung die Rechte und Pflichten der Behörde zu.
(4) Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen (EU), soweit sich diese auf die Zuständigkeiten des Landes betreffend den Schutz der Pflanzen von Krankheiten und Schädlingen beziehen.
(5) Rechtsakte, die aufgrund der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen (EU) erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sich diese auf die Zuständigkeiten des Landes betreffend den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen beziehen, in Kärnten unmittelbar anwendbar.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden