(1) Die Behörde hat
1. Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, auf bzw. in denen Pflanzenschädlinge auftreten können, zu überwachen sowie
2. erforderlichenfalls örtliche Beschränkungen oder Verbote des örtlichen Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen sowie Überträgern von Pflanzenschädlingen zu erlassen.
(2) Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 dieser Verordnung (EU) in Betracht kommen, befinden, haben
1. diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse frei von solchen Pflanzenschädlingen zu halten;
2. jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens dieser Pflanzenschädlinge der zuständigen Behörde zu melden;
3. die ihnen von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von behördlichen Maßnahmen zu dulden;
4. das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel durch Organe der Behörde und sie begleitende Organe der Europäischen Union auch zum Zwecke der Überwachung sowie das Ziehen von unentgeltlichen Proben zu dulden sowie
5. die zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen erforderlich ist, hat die Behörde die Verpflichteten gemäß Abs. 2 zu folgenden Maßnahmen zu verpflichten:
1. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;
2. die Anwendung und die Überwachung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;
3. die Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Pflanzenschädlingen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalles verdächtig oder gefährdet sind, sowie
4. die Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten.
(4) Die Landesregierung kann, insbesondere soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen (EU) erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung der in diesen Verordnungen (EU) oder der auf Grund dieser Verordnungen (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen mit Verordnung festlegen.
(5) Maßnahmen gemäß Abs. 3, die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken, sind von der Behörde durch Verordnung festzulegen.
(6) Die Behörde hat vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 die Kammer für Land- und Forstwirtschaft anzuhören, sofern diese Maßnahmen Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen betreffen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu setzen sind.
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