(1) Vor jeder Begründung eines Dienstverhältnisses zum Land Kärnten ist von der Landesregierung eine Ausschreibung durchzuführen, soweit sich aus § 2 sowie Abs. 3 bis 6 nicht anderes ergibt. Die Ausschreibung darf auch in Form einer Sammelausschreibung erfolgen.
(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls in der “Kärntner Landeszeitung” zu erfolgen. Nach Möglichkeit ist dafür zu sorgen, daß in die in Kärnten erscheinenden regionalen Tageszeitungen ein Hinweis auf die Ausschreibung in der “Kärntner Landeszeitung” aufgenommen wird.
(3) Die Ausschreibung darf aus wichtigen dienstlichen Gründen, wie insbesondere bei dringendem Personalbedarf, unterbleiben, wenn das Dienstverhältnis mit einer Person begründet werden soll,
a) die sich bereits auf Grund einer vorausgegangenen Ausschreibung dem vorgesehenen Objektivierungsverfahren (§ 6) unterzogen hat, und wenn
b) dieses Objektivierungsverfahren oder das Ende eines auf Grund dieses Objektivierungsverfahrens begründeten Dienstverhältnisses nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, und wenn
c) die zu besetzende Planstelle der Planstelle vergleichbar ist, für die die damalige Bewerbung erfolgt ist.
(4) Herrscht ein dringender Bedarf nach Bediensteten mit besonderen Qualifikationen, und ist für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes die ehestmögliche Begründung eines Dienstverhältnisses erforderlich, so darf eine weitere Ausschreibung unterbleiben, wenn eine bereits erfolgte Ausschreibung zu keiner Aufnahmeempfehlung geführt hat.
(5) Die Ausschreibung darf weiters unterbleiben, wenn
a) ein projektbezogenes, zeitlich befristetes Dienstverhältnis begründet werden soll oder
b) ein unvorhersehbarer, dringender Personalbedarf nicht nach Abs. 3 gedeckt werden kann, das Dienstverhältnis längstens für die Dauer von einem halben Jahr eingegangen wird und während dieser Zeit die Ausschreibung der Planstelle und das Objektivierungsverfahren durchgeführt werden sollen.
(6) Die Ausschreibung hat zu unterbleiben bei
a) Ferialpraktikanten,
b) Mitarbeitern im Sekretariat eines Mitgliedes der Landesregierung, die befristet für die Dauer dieser Funktion in den Landesdienst aufgenommen werden,
c) Mitarbeitern in den Klubs und Interessengemeinschaften der im Landtag vertretenen Parteien, die befristet für die Dauer dieser Funktion in den Landesdienst aufgenommen werden,
d) einem dem Präsidenten des Landtages beigestellten Kraftwagenlenker, der befristet für die Dauer dieser Funktion in den Landesdienst aufgenommen wird,
e) Mitarbeitern, die befristet in den Landesdienst aufgenommen werden und für deren Arbeitsplatz vom Arbeitsmarktservice finanzielle Zuschüsse geleistet werden,
f) Arbeitsplätzen, die im besonderen Maß für Behinderte geeignet sind und durch Personen besetzt werden sollen, die im Besitz einer rechtskräftigen positiven Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes sind,
g) dem Leiter des Landespressedienstes und dem Leiter des Protokolls des Amtes der Landesregierung, sofern diese befristet für die Dauer der laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages in den Landesdienst aufgenommen werden,
h) Personen, die aufgrund eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) in ein Ausbildungsverhältnis an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten zur Absolvierung der Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf und für die Dauer dieser Ausbildung in den Landesdienst aufgenommen werden,
i) Personen, die im Fall einer Naturkatastrophe oder einer außergewöhnlichen Notsituation im Sinn von Art. 4 Abs. 4 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 – ÖStP 2012 befristet zur Bewältigung dieses Einsatzes aufgenommen werden.
Rückverweise
K-OG · Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG
§ 4 § 4
…Dienstverhältnisses nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, und wenn c) die zu besetzende Planstelle der Planstelle vergleichbar ist, für die die damalige Bewerbung erfolgt ist. (4) Herrscht ein dringender Bedarf nach Bediensteten mit besonderen Qualifikationen, und ist für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes die ehestmögliche Begründung eines Dienstverhältnisses erforderlich, so darf…
§ 23 § 23Aufnahme von Bediensteten in den Gesundheitsberufen
…abzusehen, wenn ein Mangel an Fachärzten in der in Betracht kommenden Fachrichtung gemäß der Verordnung der Landesregierung nach § 27 Abs. 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO besteht. (7) Der Vorstand der KABEG ist verpflichtet, der Landesregierung und dem Aufsichtsrat der KABEG Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen, mit welchen der Vorstand…
§ 39 § 39
…Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am 1. Jänner 2021 bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG nach dem 11. April 2020 eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation…
§ 6 § 6
…1) Die Aufnahme eines Bewerbers in den Landesdienst darf nur nach Durchführung eines objektivierten Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) erfolgen, wenn nach § 4 eine Ausschreibung durchzuführen ist oder durchgeführt wird. Im Objektivierungsverfahren sind die von den Bewerbern zu erfüllenden Aufgaben entsprechend den einzelnen durchzuführenden Verfahrensschritten durch Gutachter zu…