Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 50/2000 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt - soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet - an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) § 15 Abs. 8 und § 18 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 4, § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl Nr 98/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 92/1997, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl Nr 98/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 92/1997, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(4) Die Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl Nr 56/1994, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 14/1995, bleiben unberührt.
(5) Verweisungen auf das Kärntner Objektivierungsgesetz in § 29 und § 50 Abs. 6 des Krankenanstalten-Betriebsgesetzes, LGBl Nr 44/1993, idF des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 86/1996, gelten als Verweisungen auf das Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl Nr 98/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 92/1997.
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 71/2005 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 37/2009 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
Mit Artikel III und IV des Gesetzes LGBl Nr 14/2010 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
In der Übergangsbestimmung des Objektivierungsgesetzes vom 28. Mai 2009, LGBl. Nr. 37/2009 wird der Artikel II Abs. 2 wie folgt geändert:
„(2) Anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.“ (Artikel III)
Art. III tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (Artikel IV)
(1) Es treten in Kraft:
1. § 14 Abs. 1 zweiter Satz K-OG in der Fassung des Art. I Z 4 und § 15 Abs. 2a K-DRG 1994 in der Fassung des Art. II Z 2, § 15 Abs. 3 und 4 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. II Z 3, § 15b Abs. 2a K-DRG 1994 in der Fassung des Art. II Z 4 sowie § 15b Abs. 3 und 4 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. II Z 5 mit 1. Jänner 2020;
2. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.
(2) Die Bestimmungen des Art. I finden keine Anwendung auf Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Beurteilung der Verwendung in Leitungsfunktionen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(1) Art. II dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(2) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes treten am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
(3) § 12 Abs. 1a, 3a und 4 K-VAG 2010 in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes treten am 3. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(4) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am 1. Jänner 2021 bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG nach dem 11. April 2020 eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 11 und 12 dieses Gesetzes (betreffend § 26 Abs. 5 und § 27 Abs. 1 K-OG) finden keine Anwendung für die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.
(1) Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 1 (betreffend Entlohnungsgruppe k 3 in § 34 Abs. 1 des K-LVBG 1994), Art. I Z 7 (betreffend Anlage 10 Z 7 des K-LVBG 1994) und Art. III (betreffend die Änderung des K-LKABG) am 1. Juli 2022;
2. Art IV am 1. Jänner 2022;
3. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes am 1. September 2022.
(2) Die Bestimmungen des Art. II dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.
(3) Personen, die bereits vor dem 1. September 2022 eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten begonnen haben, und sich jedenfalls im Schuljahr 2022/2023 noch in dieser Ausbildung befinden, sind ab 1. September 2022 mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes aufzunehmen. Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, in der Fassung des Artikel II dieses Gesetzes ist auf die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis zum Land Kärnten anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
(2) Der Vorstand der KABEG hat die Richtlinien für die Durchführung des objektivierten Auswahlverfahrens nach § 24 des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes bis spätestens 1. September 2025 zu erlassen, im Internet zu verlautbaren und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Bestimmungen des Art. I dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn im Zeitpunkt nach Abs. 1 bereits eine Ausschreibung erfolgt ist. In diesen Fällen ist das bisher geltende Recht anzuwenden.
Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(1) Es treten in Kraft:
1. § 35c des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes und Art. VIII dieses Gesetzes am 1. Jänner 2026;
2. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten.
(2) Auf die im Zeitpunkt des Abs. 1 Z 2 bestehenden Dienstverhältnisse zum Land, zu den Gemeinden oder Gemeindeverbänden nach dem K-DRG 1994, dem K-LVBG 1994, dem K-GBG und dem K-GVBG sind die Bestimmungen des § 164 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 in der bis zum Zeitpunkt des Abs. 1 Z 2 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 58 Abs. 1 bis 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes finden nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt nach Abs. 1 Z 2 begründet werden. Auf alle anderen Dienstverhältnisse finden § 58 Abs. 1 bis 3 des K-LVBG 1994 in der vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 Z 2 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(4) § 35c des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ist auch auf jene Bediensteten, die vor dem 1. Jänner 2026 mit einer Leitungsfunktion betraut wurden, anzuwenden, wenn die Funktion nach der Kundmachung dieses Gesetzes ausgeschrieben wurde.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VIII dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. VIII dieses Gesetzes sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(6) Das Dienstalter iSv § 70 Abs. 6 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes und § 63 Abs. 7 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, ist für alle Landesbeamten und Gemeindebeamten des Dienststandes und für alle Landesvertragsbediensteten von Amts wegen neu zu berechnen, sofern dies insgesamt zu keiner Verringerung des Urlaubsausmaßes des Bediensteten führt. Die Neuberechnung des Dienstalters wird für die Berechnung des Urlaubsausmaßes ab dem Kalenderjahr 2026 mit 1. Jänner 2026 wirksam.
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