(1) Die Bestimmungen des § 22 gelten nicht für die Aufnahme von Angehörigen von Gesundheitsberufen im Sinn des § 1 Abs. 2 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes.
(2) Der Vorstand hat bei der Aufnahme von Bediensteten nach Abs. 1 in den Landesdienst auf die Ergebnisse eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) Bedacht zu nehmen, soweit in Abs. 3 bis 6 nicht anderes bestimmt ist. Von mehreren Bewerbern, die die Aufnahmeerfordernisse erfüllen, darf nur derjenige aufgenommen werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(3) § 4 Abs. 3, 4, 5, 6 lit. a, e, f, h und i gelten sinngemäß.
(4) Herrscht ein dringender Bedarf an Bediensteten mit einer bestimmten Ausbildung im Pflegebereich oder im Bereich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der aufgrund der verfügbaren Personen mit dieser Ausbildung nicht oder nur eingeschränkt gedeckt werden kann (Mangelberufe), hat der Vorstand abweichend von Abs. 2 von einem Objektivierungsverfahren abzusehen und die Aufnahme dieser Personen nach Maßgabe der qualifizierten Bewerber vorzunehmen.
(5) Von der Ausschreibung einer Ausbildungsstelle zum Facharzt darf abgesehen werden, wenn die Planstelle mit einer Person besetzt werden kann, die die Basisausbildung oder die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin in einer von der KABEG geführten Landeskrankenanstalt absolviert hat und deren Eignung sich aus den Erfolgsnachweisen gemäß § 26 des Ärztegesetzes 1998 und aus den Detailbeurteilungen ergibt. Handelt es sich bei dieser Person nicht um einen Landesbediensteten, darf das Ende des Dienstverhältnisses zum Land nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
(6) Von der Ausschreibung einer Facharztplanstelle ist abzusehen, wenn ein Mangel an Fachärzten in der in Betracht kommenden Fachrichtung gemäß der Verordnung der Landesregierung nach § 27 Abs. 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO besteht.
(7) Der Vorstand der KABEG ist verpflichtet, der Landesregierung und dem Aufsichtsrat der KABEG Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen, mit welchen der Vorstand der KABEG von der Durchführung eines Objektivierungsverfahrens (Abs. 3, 4, 5 und 6 und § 21 Abs. 2) absieht. Die Landesregierung hat diese Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
Rückverweise
K-OG · Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG
§ 23 § 23Aufnahme von Bediensteten in den Gesundheitsberufen
…in der in Betracht kommenden Fachrichtung gemäß der Verordnung der Landesregierung nach § 27 Abs. 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO besteht. (7) Der Vorstand der KABEG ist verpflichtet, der Landesregierung und dem Aufsichtsrat der KABEG Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen, mit welchen der Vorstand…
§ 24 § 24Richtlinien
…Der Vorstand hat Richtlinien für die Durchführung des objektivierten Auswahlverfahrens (§ 23 Abs. 2) zu erlassen. Die Richtlinien binden ausschließlich die KABEG und entfalten keine Außenwirkung. Sie sind im Internet auf der Homepage des Landes zu…