(1) Jene Bereiche eines Nationalparks, die völlig oder weitgehend in ihrer Ursprünglichkeit erhalten sind und in denen der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen im öffentlichen Interesse liegt, sind als Kernzonen festzulegen.
(2) In Kernzonen ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 ist in Kernzonen verboten:
a) die Verwendung von Fahrzeugen;
b) die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken;
c) die Verwendung von Luftfahrzeugen in einer Flughöhe von weniger als 5000 m Seehöhe zu touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken;
d) die Ausübung des Modellflugsportes, des Drachenfliegens oder Paragleitens;
e) das freie Laufenlassen von Hunden.
(4) Von den Verboten nach Abs. 2 und 3 sind ausgenommen:
a) Tätigkeiten im Rahmen einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
b) die Ausübung der Jagd und Fischerei unter Einhaltung der jagd- und fischereirechtlichen Vorschriften;
c) Maßnahmen, die beim Bergsteigen, Wandern und beim Tourenschilauf herkömmlich üblich sind sowie dafür erforderliche Sicherungseinrichtungen;
d) Maßnahmen zum Zweck der Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen;
e) Maßnahmen im Rahmen der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten.
(5) Folgende Maßnahmen sind in Kernzonen nur mit Bewilligung zulässig:
a) Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung;
b) Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes des Nationalparks;
c) Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;
d) die Errichtung und Änderung von Alm-, Jagd- und Schutzhütten, soweit die Maßnahmen nach außen sichtbar sind;
e) die Errichtung von Wegen, alpinen Steigen, Klettersteigen, Klettergärten, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen;
f) die Errichtung von Anlagen zum Zweck der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten.
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