(1) Gegen Bescheide, mit denen nach den §§ 6 Abs. 5 oder 7 Abs. 2 in Kernzonen oder Sonderschutzgebieten eines Nationalparks Ausnahmebewilligungen oder aufgrund einer Verordnung nach § 24 Abs. 1 in einer Naturzone eines Biosphärenparks Bewilligungen erteilt werden, darf der Naturschutzbeirat (§ 61 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben. Dies gilt nicht für Maßnahmen, mit denen nachhaltige Beeinträchtigungen nicht verbunden sind, sowie für Maßnahmen außerhalb von Sonderschutzgebieten, die zur bodenständig üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unumgänglich notwendig sind.
(2) Bewilligungen, die nach den §§ 6 Abs. 5 oder 7 Abs. 2 sowie aufgrund von Verordnungen nach § 24 Abs. 1 erteilt wurden, sind binnen zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides bzw. der Entscheid-dung des Landesverwaltungsgerichts den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen.
(3) Der durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts im Sinne des Abs. 2 Berechtigte darf diese Berechtigung solange nicht ausüben, bis der Naturschutzbeirat von seinem Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof Gebrauch gemacht hat oder die hierfür festgelegte sechswöchige Frist verstrichen ist. Hat der Naturschutzbeirat Revision gemäß Abs. 1 erhoben und den Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.
(4) Liegt eine schriftliche Erklärung der nach § 62 Abs. 1 lit. b K-NSG 2002 bestellten Mitglieder des Naturschutzbeirates vor, auf die Erhebung der Revision nach Abs. 1 zu verzichten, kann die Berechtigung sofort ausgeübt werden.
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