Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung folgender Verbote durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
c) die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist,
mitzuwirken:
aa) in Kernzonen eines Nationalparks und, soweit vorgesehen, in Naturzonen eines Biosphärenparks:
1. das Verbot der Verwendung von motorbetriebenen Fahrzeugen;
2. die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken;
3. die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen in einer Flughöhe von weniger als 5000 m Seehöhe zu touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken;
bb) in Außenzonen eines Nationalparks, soweit in Verordnungen nach § 1 vorgesehen:
1. die Errichtung von Werbeanlagen;
2. die Errichtung von Campingplätzen;
3. das Zelten, ausgenommen das alpine Biwakieren;
4. die Errichtung von Müllablagerungsplätzen und Materiallagerplätzen;
5. die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen in einer Flughöhe von weniger als 5000 m Seehöhe zu touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken;
6. die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken;
7. das Verlassen der Fahrwege mit motorbetriebenen Fahrzeugen, ausgenommen zu den im § 6 Abs. 4 genannten Zwecken.
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