(1) In der Nationalparkregion können vom Nationalparkfonds (§ 19) unter Bedachtnahme auf die mit der Erklärung eines Gebietes zum Nationalpark verfolgten Ziele (§ 2) folgende Maßnahmen gefördert werden:
a) Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung von ökologisch wertvollen Flächen und von naturschonenden Bewirtschaftungsformen zur Erhaltung der Artenvielfalt;
b) Maßnahmen zur Erhaltung einer zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten Land- und Forstwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit;
c) Maßnahmen zur Stärkung eines natur- und umweltverträglichen Tourismus, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung von umweltverträglichen Verkehrslösungen;
d) Maßnahmen zur Erhaltung von kulturhistorisch wertvollen Objekten, bodenständigen Fertigkeiten sowie traditionellen und zeitgemäßen kulturellen Aktivitäten;
e) Maßnahmen zur Information und Bewusstseinsbildung über den Nationalpark;
f) Maßnahmen zur wissenschaftlichen Erforschung und Dokumentation nationalparkrelevanter Themen.
(2) Für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen im Nationalparkschutzgebiet sind vom Nationalparkfonds auf der Basis von Richtlinien (§ 20 Abs. 4 lit. b) für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren. Für besondere, den Zielsetzungen eines Nationalparks entsprechende Bewirtschaftungsformen in der Nationalparkregion sind Förderungen zu gewähren.
(3) Anträge auf Erteilung einer Förderung sind bei der Nationalparkverwaltung (§ 18) zu stellen.
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