(1) Die Landesregierung hat für jede Nationalparkregion ein überörtliches Entwicklungsprogramm nach den Bestimmungen des § 7 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 zu erlassen, welches darauf abzielt, dieses Gebiet als Lebens- und Wirtschaftsraum sowie für die dort ansässige Bevölkerung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Ziele des § 2 zu erhalten.
(2) Erfordernisse und Schutzmaßnahmen, die im Schutzgebiet eines Nationalparks zur Verwirklichung der Ziele im Sinne des § 2 anzustreben sind, sind von der Landesregierung in einem Nationalparkplan darzustellen.
(3) Nationalparkpläne nach Abs. 2 sind einem Anhörungsverfahren zu unterziehen, in dem die betroffenen Grundeigentümer, die berührten Gemeinden, die alpinen Vereine sowie jene Vereine, die sich den Naturschutz oder die Vertretung der Grundbesitzerinteressen in Nationalparks zur Aufgabe gestellt haben, und der Naturschutzbeirat zu hören sind.
(4) Nationalparkpläne nach Abs. 2 sind dem Nationalparkkomitee der betroffenen Nationalparkregion sowie der Kammer für Land- und Forstwirtschaft vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat bei der Beschlussfassung auf Beschlüsse des Nationalparkkomitees der betroffenen Nationalparkregion und Vorschläge der Kammer für Land- und Forstwirtschaft Bedacht zu nehmen.
(5) Im Rahmen der Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ist auf Nationalparkpläne Bedacht zu nehmen. Förderungen dürfen nur für Maßnahmen erteilt werden, die mit einem Nationalparkplan nicht in Widerspruch stehen.
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