(1) Für Motorfahrzeuge, die gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, schifffahrtsbehördlich zugelassen sind, und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet werden, ist eine Abgabe zu entrichten (Motorbootabgabe).
(2) Die Motorbootabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45.
Anl. 1 K-MBAG · K-MBAG · Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 - K-MBAG
Anl. 1
…Anlage 1 Verzeichnis der öffentlichen fließenden Gewässer gemäß § 1 Abs. 1 im Land Kärnten: Drau Gail Gailitz Glan vom Wimitzbach an Gurk von der…
Anl. 2
…Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Die Landesregierung hat die Richtlinien gemäß Art. III Z 1 (betreffend § 9 Abs. 3 K-MBAG ) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ( Abs. 1 ) zu erlassen.…
§ 4 § 4 Abgabepflichtige und sachliche Haftung
…1) Abgabepflichtig ist die Person, für die das Motorfahrzeug zugelassen ist ( § 1 Abs. 1 ). Wird ein Motorfahrzeug entgegen den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes , BGBl…
§ 5 § 5 Abgabenzeitraum und Dauer der Abgabenpflicht
…1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres. (2) Die Abgabenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Zulassung des…
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