K-MBAG
§ 1Abgabegegenstand
§ 2§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3§ 3Ausnahmen von der Abgabepflicht
§ 4§ 4Abgabepflichtige und sachliche Haftung
§ 5§ 5Abgabenzeitraum und Dauer der Abgabenpflicht
§ 6§ 6Abgabenhöhe
§ 7§ 7Fälligkeit
§ 8§ 8Abgabenbehörde
§ 9§ 9Mittelverwendung
§ 9a§ 9aVerweisungen
§ 10§ 10Übergangs- und Schlußbestimmungen
Anl. 1Anl. 2
Artikel II
Vorwort
§ 1 § 1 Abgabegegenstand
(1) Für Motorfahrzeuge, die gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, schifffahrtsbehördlich zugelassen sind, und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet werden, ist eine Abgabe zu entrichten (Motorbootabgabe).
(2) Die Motorbootabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45.
§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Motorfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind in der Binnenschiffahrt verwendete Wasserfahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind; als Ausstattung gilt der Einbau, das Anhängen oder das sonstige Mitführen eines zur Fortbewegung des Wasserfahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes.
(2) Schwimmkörper mit Maschinenantrieb sind in der Binnenschifffahrt verwendete Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Wasserfahrzeuge (§ 2 Z 2 Schifffahrtsgesetz [SchFG], BGBl. I Nr. 62/1997) noch schwimmende Anlagen (§ 2 Z 14 SchFG) sind. Abs. 1 zweiter Halbsatz ist anzuwenden. Für Flöße im Sinne des § 99 Abs. 3 zweiter Halbsatz SchFG gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über Motorfahrzeuge im Sinne des Abs. 1.
§ 3 § 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Von der Abgabepflicht sind Motorfahrzeuge ausgenommen,
1. die für eine Gebietskörperschaft zugelassen sind und ausschließlich im Dienst der Schiffahrtspolizei, der Wasserbauverwaltung, des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache verwendet werden,
2. die im Feuerwehrdienst verwendet werden,
3. die von einer anerkannten Rettungsorganisation ohne Absicht auf Erzielung eines Gewinnes verwendet werden,
4. die von einem Sportverein ohne Absicht auf Erzielung eines Gewinnes ausschließlich für die Betreuung der Sportausübung und für Rettungseinsätze verwendet werden,
5. die aufgrund einer Schifffahrtskonzession gemäß § 77 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden,
6. die auf Grund einer Anzeige gemäß § 76 Abs. 3a des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ausschließlich zur Schulung von Schiffsführern verwendet werden,
7. Motorfahrzeuge, Flöße und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die
a) nach der schifffahrtsbehördlichen Zulassungsurkunde mit einer Antriebsleistung unter einem kW ausgestattet sind,
b) ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind,
8. die ausschließlich zur Ausübung der Fischerei und der Fischereiaufsicht schiffahrtsbehördlich als Fischereifahrzeuge zugelassen und gekennzeichnet sind.
(2) Eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Abs. 1 Z 5 ist nur dann anzunehmen, wenn
1. sie im Rahmen eines Konzessionsbetriebes erfolgt;
2. sie mit der erkennbaren Absicht entfaltet wird, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen und
3. die jährlichen Einnahmen 5.000 Euro und die jährlichen Betriebsstunden 70 Betriebsstunden übersteigen.
(3) Die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Abs. 2 lit. d Z 1 bis 3 erster Fall) sind nach den Grundsätzen des § 131 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden (Abs. 2 lit d Z 1 bis 3 zweiter Fall) sind mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Diese Aufzeichnungen und ein entsprechender Nachweis der Betriebsstunden sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen
(4) (entfällt)
(5) Als Rettungsorganisationen nach Abs. 1 Z 3 gelten Einrichtungen, die nach § 5 Abs. 8 bis Abs. 12 des Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetzes als solche anerkannt sind.
(6) Die Verwendung eines Motorfahrzeuges für Zwecke nach Abs. 1 Z 4 durch einen Sportverein begründet nur dann eine Ausnahme von der Abgabepflicht, wenn
a) der Sportverein einem Fachverband oder einem Dachverband im Sinne des § 2 Abs. 3 des Kärntner Sportgesetzes 1997 - K-SpG, LGBl. Nr. 99, angehört und
b) der Abgabenbehörde eine Bestätigung des Fachverbandes oder eines Dachverbandes vorgelegt wird, daß der betreffende Sportverein eine nachhaltige Vereinstätigkeit entfaltet.
§ 4 § 4 Abgabepflichtige und sachliche Haftung
(1) Abgabepflichtig ist die Person, für die das Motorfahrzeug zugelassen ist (§ 1 Abs. 1). Wird ein Motorfahrzeug entgegen den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ohne schifffahrtsbehördliche Zulassung auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet, ist Abgabenschuldner der Verfügungsberechtigte über das Motorfahrzeug.
(2) Wird die Abgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Motorfahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden.
§ 5 § 5 Abgabenzeitraum und Dauer der Abgabenpflicht
(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.
(2) Die Abgabenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Zulassung des Motorfahrzeuges (§ 1 Abs. 1) und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird (§ 106 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997).
(2a) In den Fällen des § 4 Abs. 1 zweiter Satz ist die Abgabe von der Abgabenbehörde für den Zeitraum festzusetzen, für den nach den Feststellungen des Ermittlungsverfahrens die Abgabe nicht entrichtet wurde. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Bei Motorfahrzeugen, die im Land Kärnten zugelassen sind, wird vermutet, daß sie auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet werden. Diese Vermutung kann vom Abgabepflichtigen durch den Nachweis von Umständen, die eine Verwendung des Motorfahrzeuges während des gesamten Abgabenzeitraumes ausschließen, widerlegt werden. Der Abgabepflichtige hat derartige Umstände bis längstens 30. April des jeweiligen Abgabenzeitraumes der Abgabenbehörde bekanntzugeben und auf Verlangen der Abgabenbehörde das Vorliegen derartiger Umstände zu beweisen. Ist ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung.
§ 6 § 6 Abgabenhöhe
(1) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich
a) für Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb ausgestattet sind, 1,25 Euro, und
b) für nicht unter lit. a fallende Motorfahrzeuge 1,90 Euro
pro kW Antriebsleistung, mit der das Motorfahrzeug nach der schifffahrtsbehördlichen Zulassungsurkunde ausgestattet ist.
(2) (entfällt)
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe sowie die Mindestbeträge gemäß § 3 Abs. 2 lit. d entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 vH beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabe ist auf einen vollen Cent aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge unter 0,5 Cent abzurunden und Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden sind. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Abgabenzeitraumes (§ 5 Abs. 1) in Kraft zu setzen.
§ 7 § 7 Fälligkeit
(1) Die Abgabe ist jeweils am 15. Mai für das ganze Jahr zu entrichten.
(2) Wird ein Motorfahrzeug erst nach dem in Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zugelassen (§ 1 Abs. 1), ist die Abgabe innerhalb eines Monats nach erfolgter Zulassung zu entrichten.
(3) Erlischt die Zulassung des Motorfahrzeugs oder wird sie widerrufen (§ 106 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997), nachdem die Abgabe bereits entrichtet worden ist, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen ein die Abgabenschuld (§ 5 Abs. 2) übersteigender Abgabenbetrag rückzuerstatten. Abgabenbeträge unter 10 Euro sind nicht zu vollstrecken.
§ 8 § 8 Abgabenbehörde
Abgabenbehörde ist die Landesregierung.
§ 9 § 9 Mittelverwendung
(1) Die Motorbootabgabe fließt dem Land Kärnten zu.
(2) Der Abgabenertrag ist für den Ankauf und die Bewirtschaftung von Seeufergrundstücken im überwiegenden öffentlichen Interesse, wie insbesondere der Schaffung und Aufrechterhaltung von freien Seezugängen, sowie für Maßnahmen zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Kärntner Seen und stehenden Gewässer zu verwenden.
(3) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Verwendung der Abgabenerträge zu erlassen. Die Richtlinien sind im Internet auf der Homepage des Landes ( ) zu verlautbaren. Die Richtlinien binden ausschließlich das Land und entfalten keine Außenwirkungen.
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag alle fünf Jahre einen Bericht über die Verwendung des Abgabenertrages zu übermitteln. Dieser Bericht ist auf der Homepage des Landes (Abs. 3 zweiter Satz) zu veröffentlichen.
§ 9a § 9a Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich die Verweisungen auf diese Bundesgesetze als solche in der nachstehend angeführten Fassung:
a) Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 228/2021;
b) Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 51/2012;
c) Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 230/2021.
§ 10 § 10 Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1993 in Kraft.
(2) Für das Jahr 1993 ist die Abgabe nur dann zu entrichten, wenn das Motorfahrzeug am zweiten Monatsersten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schiffahrtsbehördlich zugelassen ist oder nach diesem Zeitpunkt zugelassen wird (§ 103 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl Nr 87/1989).
Anl. 1
Anlage 1
Verzeichnis der öffentlichen fließenden Gewässer gemäß § 1 Abs 1 im Land Kärnten:
Drau
Gail
Gailitz
Glan vom Wimitzbach an
Gurk von der Metnitz an
Kappler Vellach vom Ebriacher Graben an
Lavant vom Sommeraubach an
Lieser vom unteren Lanischsee an
Möll
Anlage 2
Verzeichnis der sonstigen öffentlichen Gewässer und Privatgewässer gemäß § 1 Abs. 1 im Land Kärnten:
Afritzer See
Aichwalder See
Baßgeigensee
Bodensee
Faaker See
Farchtner See
Feldsee (Brennsee)
Forstsee
Freibachstausee
Gösselsdorfer See
Goggausee
Griffner See
Hafnersee
Haidensee
Jeserzer See
Keutschacher See
Kleinersee im Gemeindegebiet Techelsberg
Kleinsee im Gemeindegebiet St. Kanzian
Kleinsee im Gemeindegebiet Krumpendorf
Klopeiner See
Kraiger See
Längsee
Magdalener See
Maltschacher See
Millstätter See
Ossiacher See
Pressegger See
Rauschelesee
Sonnegger Seen
St. Leonharder Seen
Turnersee
Turracher See
Weißensee
Wörther See
Anl. 2 Artikel II
Anl. 2 (LGBl Nr 94/2005)
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Als Zeitpunkt der Neufestsetzung der Abgabenhöhe (§ 6 Abs. 3 Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 - K-MBAG, LGBl Nr 10/1993) gilt der 1. Jänner 2006.
Anl. 2 Artikel II
Anl. 2 LGBl Nr (6/2014)
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird – am 1. März 2014 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. I Z 14 (Entfall des § 6 Abs. 2) am 1. Jänner 2015 in Kraft.
(3) Abweichend von Art. I Z 8 sind für das Jahr 2014 folgende von § 3 Abs. 2 lit. d abweichenden Mindestbeträge und Mindestbetriebsstunden anzuwenden:
1. lit. d Z 1: 6.300 Euro Mindesteinnahmen und 126 Mindestbetriebsstunden;
2. lit. d Z 2: 4.600 Euro Mindesteinnahmen und 92 Mindestbetriebsstunden und
3. lit. d Z 3: 3.800 Euro Mindesteinnahmen und 76 Mindestbetriebsstunden.
(4) Motorfahrzeuge gemäß Art I Z 5 (§ 3 Abs. 1 Z 5), die am 1. März 2014 mit keinem Betriebsstundenzähler gemäß Art I Z 8 (betreffend § 3 Abs. 3 zweiter Satz) ausgestattet sind, sind bis 31. Mai 2014 mit einem Betriebsstundenzähler auszustatten. Diesfalls können die Betriebsstunden, bis zur Ausstattung des Motorfahrzeugs mit einem Betriebsstundenzähler, längstens jedoch bis 31. Mai 2014, mittels eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.
Anl. 2 Artikel II
Anl. 2 (LGBl Nr 18/2016)
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 3 tritt am 1.1.2015 in Kraft, soweit im Abs. 3 nichts Abweichendes bestimmt wird.
(3) Art. 1 Z 3 (betreffend § 3 Abs. 2 lit. c) tritt in den Fällen des § 3 Abs. 2 lit. d Z 3 des Kärntner Motorbootabgabegesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 6/2014, hinsichtlich der jährlichen Mindesteinnahmen am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(4) Als Zeitpunkt der Neufestsetzung der Abgabenhöhe gemäß § 6 Abs. 3 des Kärntner Motorbootabgabegesetzes 1992 gilt das Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1).
Artikel IV
(LGBl Nr 83/2022) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Landesregierung hat die Richtlinien gemäß Art. III Z 1 (betreffend § 9 Abs. 3 K-MBAG) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu erlassen.