(1) Abgabepflichtig ist die Person, für die das Motorfahrzeug zugelassen ist (§ 1 Abs. 1). Wird ein Motorfahrzeug entgegen den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ohne schifffahrtsbehördliche Zulassung auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet, ist Abgabenschuldner der Verfügungsberechtigte über das Motorfahrzeug.
(2) Wird die Abgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Motorfahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden.
§ 5 K-MBAG · K-MBAG · Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 - K-MBAG
§ 5 § 5 Abgabenzeitraum und Dauer der Abgabenpflicht
…Ablauf des Monats, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird ( § 106 Schifffahrtsgesetz , BGBl. I Nr. 62/1997). (2a) In den Fällen des § 4 Abs. 1 zweiter Satz ist die Abgabe von der Abgabenbehörde für den Zeitraum festzusetzen, für den nach den Feststellungen des Ermittlungsverfahrens die Abgabe nicht entrichtet…
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