(1) Die Motorbootabgabe fließt dem Land Kärnten zu.
(2) Der Abgabenertrag ist für den Ankauf und die Bewirtschaftung von Seeufergrundstücken im überwiegenden öffentlichen Interesse, wie insbesondere der Schaffung und Aufrechterhaltung von freien Seezugängen, sowie für Maßnahmen zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Kärntner Seen und stehenden Gewässer zu verwenden.
(3) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Verwendung der Abgabenerträge zu erlassen. Die Richtlinien sind im Internet auf der Homepage des Landes ( ) zu verlautbaren. Die Richtlinien binden ausschließlich das Land und entfalten keine Außenwirkungen.
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag alle fünf Jahre einen Bericht über die Verwendung des Abgabenertrages zu übermitteln. Dieser Bericht ist auf der Homepage des Landes (Abs. 3 zweiter Satz) zu veröffentlichen.
Anl. 2 K-MBAG · K-MBAG · Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 - K-MBAG
Anl. 2
…1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Die Landesregierung hat die Richtlinien gemäß Art. III Z 1 (betreffend § 9 Abs. 3 K-MBAG ) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ( Abs. 1 ) zu erlassen.…
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